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Pfändungsschutz, P-Konto, Gerichtsvollzieher: Was beachten?

Pfändungsschutz von Rentenversicherung

Mit Urteil vom 15.07.2010 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen IX ZR 132/09 eine wichtige Entscheidung zum seit 31.03.2007 geltenden § 851c ZPO getroffen. Das Gericht urteilte, dass nur dann Rentenversicherungen vom Pfändungsschutz erfasst sind, wenn die Leistung lebenslang gewährt wird. Dies gilt sowohl für die Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch für die Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Dabei führte das Gericht Folgendes aus:

Gerichtliches Mahnverfahren: Ablauf und Widerspruchsfristen

In Deutschland existiert ein vereinfachtes gerichtliches Mahnverfahren, das Gläubigern ermöglicht, ohne umfassende Beweisführung ihre Forderungen durchzusetzen. Zentral hierfür sind die Mahn- und Vollstreckungsgerichte, bei denen Gläubiger einen Mahnbescheid und gegebenenfalls einen Vollstreckungsbescheid beantragen können. Dabei erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Forderung – es genügt die Behauptung, dass eine Forderung besteht.

Zwangsvollstreckung = Forderungseinzug

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 30.03.2010, AZ: XI ZR 200/09, dass die Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld nur zulässig ist, wenn er auch in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. Das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wirksam ist.

PKW eines Gehbehinderten unterliegt nicht immer der Pfändung

Das Auto kann nicht in jedem Fall, bei einer Privatinsolvenz, gepfändet werden.

Der 7. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 16. Juni 2011 ( VII ZB 12/09 ) entschieden, dass der PKW eines gehbehinderten Schuldners dann nicht der Pfändung unterliegt, wenn nur durch die Benutzung des PKW sichergestellt werden kann, dass dadurch die Gehbehinderung teilweise kompensiert wird und die Eingliederung des Gehbehinderten in das öffentliche Leben wesentlich erleichtert wird.

Ist das PayPal-Konto pfändbar?

Wer kennt das nicht, der Gerichtsvollzieher fragt nach den Konten, die man hat. Die Schuldner denken hier nur an ihre Bankkonten. Das Paypal-Konto, dass so einige haben, wird nicht wirklich als Konto wahrgenommen.

Und doch ist es ein ganz normales Konto. Nur eben meist ohne Guthaben. Doch wenn die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) abgegeben wird, muss auch dieses Konto vom Schuldner mit angegeben werden. Unabhängig davon, ob es über ein Guthaben verfügt oder nicht.