Pfändungsschutz von Rentenversicherung
Mit Urteil vom 15.07.2010 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen IX ZR 132/09 eine wichtige Entscheidung zum seit 31.03.2007 geltenden § 851c ZPO getroffen. Das Gericht urteilte, dass nur dann Rentenversicherungen vom Pfändungsschutz erfasst sind, wenn die Leistung lebenslang gewährt wird. Dies gilt sowohl für die Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch für die Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Dabei führte das Gericht Folgendes aus: