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Ratenzahlung an Gerichtsvollzieher nicht rückforderbar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.06.2008 zum AZ: 8 U 186/07 entschieden, dass eine Ratenzahlung, die der Schuldner an den Gerichtsvollzieher tätig, bei einer späteren Insolvenz des Schuldners durch dessen Insolvenzverwalter nicht vom Gläubiger zurückgefordert werden kann.

Das Gericht führte aus, dass eine vom Gerichtsvollzieher veranlasste Ratenzahlung keine vom Insolvenzverwalter anfechtbare Rechtshandlung ist. Nach § 133 InsO, so das Gericht, ist eine Rechtshandlung dann anfechtbar, wenn der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, Handlungen vorgenommen hat und der andere zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach Ansicht des Gerichtes liegt eine solche Handlung jedoch nicht vor, wenn der Schuldner im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf Veranlassung des beauftragten Gerichtsvollziehers gemäß § 806b ZPO Ratenzahlungen an einen Gläubiger vornimmt.

In der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erließ eine Berufsgenossenschaft gegen ein Bauunternehmen Beitragsbescheide und vollstreckte auch aus diesen. Der Gerichtsvollzieher vertagte den Termin zur  Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, solange die Schuldnerin ihrer mit der Berufsgenossenschaft gemäß § 806b ZPO vereinbarten Ratenzahlungen nach kam. Die Forderung der Berufsgenossenschaft wurde so bis Mai 2006 ausgeglichen.

Im Dezember 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Bauunternehmen eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Summe von der Berufsgenossenschaft zurück. Er hielt die Zahlungshandlung für anfechtbar. Nach § 133 InsO ist eine Handlung des Schuldners dann anfechtbar, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Insolvenzeröffnung ein Gläubiger bevorzugt und die anderen benachteiligt wurden und der bevorzugte dies auch wusste. Dadurch soll der Insolvenzverwalter freiwillige Zahlungen des Schuldners an Gläubiger zurückfordern können, um so die Insolvenzmasse zu vergrößern. Im Übrigen gilt bis 3 Monate vor der Stellung des Insolvenzantrages, dass der schnellere Gläubiger Vorrang hat. In den 3 Monaten vor Antragstellung sollen jedoch alle Gläubiger gleich behandelt werden. Der Insolvenzverwalter kann somit keine Zahlungen des Schuldners innerhalb der letzten 10 Jahre bis 3 Monate vor Antragstellung zurückfordern, wenn diese im Rahmen einer Zwangsvollstreckung bei getrieben wurden.

Daher war der Klage des Insolvenzverwalters nicht stattzugeben.