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Das Insolvenzverfahren, der Ablauf des Verfahrens.

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Was bedeutet Insolvenz? Einfach ausgedrückt bedeutet Insolvenz Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner kann seine Rechnungen (Zahlungsverpflichtungen) nicht mehr bezahlen. Das heißt, er ist insolvent. Es gibt in Deutschland zwei Verfahrensarten, die Verbraucher- oder auch Privatinsolvenz und das Regelinsolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren dient der geregelten Abwicklung der Schulden, um jeden einen Neuanfang zu ermöglichen. Hier finden Sie Informationen zum Ablauf eines Insolvenzverfahren bis hin zur Restschuldbefreiung sowohl für die Privatinsolvenz als auch für das Regelinsolvenzverfahren.

Beteiligte am Insolvenzverfahren. Wer ist alles am Privatinsolvenzverfahren beteiligt?

Im Falle einer Insolvenz gibt es verschiedene Beteiligte mit verschiedenen Rollen und Aufgaben, sowie auch Pflichten. Zu den Beteiligten im Insolvenzverfahren gehören das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und natürlich der Schuldner. Es ist wichtig zu wissen, wer welche Aufgaben hat.

Der Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens ist in mehrere Verfahrensabschnitte unterteilt.

1. Der außergerichtliche Einigungsversuch (Gläubigervergleich)

Der Gesetzgeber bestimmt, dass vor Einleitung der Privatinsolvenz der Schuldner verpflichtet ist den Versuch zu unternehmen, sich außergerichtlich über die Regulierung seiner Schulden zu einigen.

Dafür muss ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden. Dieser wird an alle Gläubiger verschickt. Nun haben diese die Möglichkeit diesen anzunehmen oder auch abzulehnen. Wenn nur einer diesen Plan ablehnt, gilt der Einigungsversuch bereits als gescheitert.

Insolvenz beantragen. Was muss beachtet werden?

Den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz, können Sie bei der Privatinsolvenz erst stellen, wenn Sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch (Gläubigervergleich) unternommen haben. Ist der außergerichtliche Einigungsversuch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung der Insolvenz (Privatinsolvenz) beantragt. Für das Insolvenzverfahren ist immer das örtliche Insolvenzgericht (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.

Privatinsolvenz = das vereinfachte Insolvenzverfahren und anfallende Kosten.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren erfolgt nur bei der Einleitung der Privatinsolvenz. Es bedeute in Prinzip, dass Ihr vorhandenes pfändbares Einkommen, nach Abzug der Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten, an die Forderungsinhaber verteilt wird. Wenn Sie kein pfändbares Einkommen erzielen kann der Treuhänder auch nichts verteilen.

Insolvenz: Das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan.

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, können Sie die Einleitung des Insolvenzverfahrens beim Gericht beantragen. Wenn Ihre Unterlagen vollständig beim zuständigen Gericht eingegangen sind, werden diese geprüft. Das Gericht entscheidet dann, ob ein Einigungsversuch im gerichtlichen Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Im Insolvenzverfahren fallen Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter an.

Für das Insolvenzverfahren fallen Gerichts und Insolvenzverwalterkosten an. Diese sind nicht mit der Erteilung der Restschuldbefreiung abgegolten. Es gibt Grundsätzlich keinen Grund vor den Kosten für das Insolvenzverfahren zurück zu schrecken. In der Regel sind diese nur ein Bruchteil der Gesamtschulden und nichts tun wird unangenehmer und oft auch teurer.

Restschuldbefreiung, was ist zu beachten.

Die Restschuldbefreiung muss mit Antragsstellung auf Privatinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht werden und steht natürlichen Personen offen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretungserklärung) kann der Schuldner, von dem im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, befreit werden. Bei Selbstständigen die das Regelinsolvenzverfahren beantragt haben kann es sein, dass zusätzlich die Privatinsolvenz beantragt werden muss.

Insolvenz = Die Stundung der Verfahrenskosten, Umfang und Dauer der Stundung.

Für die Verfahrenskosten (Gerichtskosten) des Insolvenzverfahrens, kann eine Stundung beantragt werden. Wenn Sie diese beantragen und die Stundung der Verfahrenskosten gewehrt wird, müssen die Verfahrenskosten erst nach Beendigung des Verfahrens geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichend ist, um die Verfahrenskosten zu decken und das keine Versagungsgründe vorliegen. Das heißt: das Einkommen muss unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen.

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