Sie möchten gerne ein Privatinsolvenzverfahren eröffnen? Aber ist die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) für Sie auch zutreffend und können Sie das selbst machen? Das Privatinsolvenzverfahren (die Bezeichnung Privatinsolvenz entspricht dem Volksmund, richtig heißt es Verbraucherinsolvenzverfahren) trifft auf Sie zu, wenn Sie eine natürliche Person (ein Verbraucher) sind. Zutreffend ist das Privatinsolvenzverfahren aber auch für ehemals Selbstständige, die nicht mehr als 19 Gläubiger haben und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen.
Wenn Sie schon mal selbstständig waren, auch wenn Sie nur ein Nebengewerbe angemeldet hatten, sollten Sie prüfen lassen, ob das Privatinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren für Sie zutreffend ist.
Der Ablauf der Insolvenzverfahren unterscheidet sich nur geringfügig.
- Dem Privatinsolvenzverfahren ist der außergerichtliche Vergleich vorgeschaltet. Das heißt, Sie müssen erst den Versuch unternehmen sich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Selbst wenn Sie diesen nichts anbieten können, muss ein Angebot über 0,00€ unterbreitet werden.
- Im Regelinsolvenzverfahren entfällt der Vergleich. Der Antrag auf Insolvenz kann sofort gestellt werden.
Wenn Sie Privatinsolvenz anmelden möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung über das Scheitern des Vergleichs. Diese Bescheinigung können nur Rechtsanwälte und Schuldnerberatungen ausstellen.
Um das Privatinsolvenzverfahren zu eröffnen, muss nach dem Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs der Insolvenzantrag ausgefüllt werden. Dieser ist sehr umfangreich und es ist wichtig, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. Wenn Sie es sich zutrauen können Sie den Antrag selbst ausfüllen und bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einreichen. Nach 2 bis 4 Wochen wird das Amtsgericht sich bei Ihnen melden und Ihnen einen Treuhänder zuweisen. Dieser ist dann Ihr Ansprechpartner während des Insolvenzverfahrens.
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