Für Ihre Schulden muss der Ehepartner, in einer Privatinsolvenz, nicht aufkommen, aber für die Zahlung der Gerichts- und Insolvenzverwalter Kosten kann der nicht verschuldete Ehepartner herangezogen werden. Natürlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Für eine Lebensgemeinschaft gilt dies nicht, wenn Sie eine uneheliche Beziehung führen, müssen Sie in keinem Fall für die Kosten aufkommen.
Grundsätzlich gilt: Der finanziell leistungsfähige Ehepartner muss die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung stellen. Dies kann auch, für ein, mit dem Ziel der Restschuldbefreiung, eingeleitetes Insolvenzverfahren gelten.
Aber nicht in jedem Fall. Stehen die Schulden nicht im Zusammenhang mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, muss der Ehepartner nicht für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen.
Dies möchte ich an Beispielen erläutern.
Sie sind schon seit vielen Jahren verheiratet und Ihr Ehepartner hat sich selbstständig gemacht. Leider hat es mit der Selbstständigkeit nicht so richtig funktioniert und jetzt bleibt dem Ehepartner nur noch der Weg in die Privatinsolvenz. Sie sind zwar derzeit der alleinige Verdiener in der Familie, aber Sie haben ein pfändbares Einkommen. In diesem Fall muss der nicht insolvente Ehepartner die Kosten für das Insolvenzverfahren tragen.
Die Schulden sind in der Ehe entstanden und dienten der wirtschaftlichen Beziehung. Ihr Ehepartner hat sich selbstständig gemacht, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
Sie haben einen neuen Lebenspartner kennengelernt und geheiratet. Leider ist Ihre finanzielle Situation schwierig und Sie müssen in Insolvenz gehen. Ihr Lebenspartner steht finanziell gut da und hat ein pfändbares Einkommen. Er muss für die Kosten nicht aufkommen.
Da die Schulden vor der Ehe entstanden sind und nicht in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen, muss der nicht insolvente Ehepartner, in diesem Fall, nicht für die Kosten der Privatinsolvenz aufkommen.