Grundsätzlich muss Ihr Lebenspartner oder Ehepartner nicht für Ihre Schulden aufkommen, sofern er nicht als Bürge aufgetreten ist. Aber es ist wichtig, dass in Ihrer Beziehung oder Ehe, die Eigentumsverhältnisse klar erkennbar sind. Die Privatinsolvenz hat keine unmittelbaren Folgen für den Ehepartner. Ausnahmen bestehen bei Steuerschulden und je nach Höhe des Einkommens bei den Verfahrenskosten für die Privatinsolvenz.
Was müssen Sie beachten, wenn ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt wird?
Was ganz wichtig ist, sind getrennte Konten. Bis zur Eröffnung des Insolvenzantrages können die Gläubiger noch mahnen oder pfänden. Hat Ihr Ehepartner mit Ihnen zusammen ein gemeinsames Konto, kann es dazu kommen, dass auch Geld (Vermögen) Ihres Ehepartners gepfändet wird.
Sie sollten eine Aufstellung über alle Vermögenswerte erstellen. Was gehört wem? Es ist natürlich immer vorteilhaft, wenn man auch belegen kann, dass eine Anschaffung von dem nicht verschuldeten Partner erworben wurde (durch Kaufbeleg oder Buchungsbeleg). Die Aufstellung der Vermögenswerte muss von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.
Muss mein Ehepartner im Falle einer Insolvenz für meine Schulden aufkommen?
Ein Privatinsolvenzverfahren wird über das Vermögen einer einzelnen Person eröffnet. Somit betrifft es nur Ihr eigenes Vermögen und nicht das eines Dritten.
Achtung:
In Ausnahmefällen kann der Ehepartner für die Erstattung der Insolvenzkosten des Gerichts und Insolvenzverwalters herangezogen werden. Informationen zu den Verfahrenskosten finden Sie unter Ehepartner Verfahrenskosten.
Informationen zur Einkommensteuer finden Sie unter Einkommensteuer.