Ja, Sie können auch in Privatinsolvenz gehen, wenn Sie wegen eines Betrugs oder einer unerlaubten Handlung angezeigt oder verurteilt wurden. Die Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens macht aber nur Sinn, wenn Sie abgesehen von den Schulden, die aus einem Betrug oder einer unerlaubten Handlung bestehen, auch noch andere Schulden haben.
Begründung:
Schulden, die aus Betrug oder einer unerlaubten Handlung resultieren - wie z. B. Diebstahl, Körperverletzung oder auch nur der Strafzettel für falsches Parken, sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Forderungsinhaber seine Forderung unter dem Hinweis des Betrugs beim Insolvenzverwalter anmeldet.
Sollte ein Gläubiger seine Forderung mit dem Vermerk auf eine unerlaubte Handlung anmelden, muss er dies auch beweisen. Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, liegt der Beweis im Form des Urteils vor. Also besteht kein Problem der Beweisführung.
Gibt es noch kein Urteil oder noch nicht einmal eine Anzeige wird dies schon schwieriger.
Beispiel:
Mustermann will Privatinsolvenz anmelden. In der Vergangenheit hat er viel über Versandhäuser eingekauft. Tat er das, mit dem Wissen, dass er zahlungsunfähig ist, ist dies Betrug. Kann man ihm nachweisen, dass er von seiner Zahlungsunfähigkeit schon bei der Bestellung wusste, ist es ausreichend, um die Forderung von der Insolvenz auszunehmen. Kann Mustermann aber belegen, dass er damit rechnen konnte zahlungsfähig zu sein, ist dies nur eine fahrlässige Handlung und die Forderung fällt mit in die Restschuldbefreiung.