Insolvenz: Urteil zu vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.1.2009 - AZ: IX ZR 239/07 entschieden, dass ein Versäumnisurteil kein Indiz für das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.
Um den Untergang der Forderung im Insolvenzverfahren durch die Restschuldbefreiung zu verhindern, gehen Gläubiger immer öfter dazu über, ihre Forderungen gem. §§ 302, 174 Abs. 2 InsO zur Tabelle anzumelden. Nur wenn der Schuldner im Prüfungstermin den deliktischen Charakter der Forderung bestreitet, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.