Was ist Massearmut?
Massearmut liegt vor, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dies bedeutet, dass nach Eröffnung des Verfahrens festgestellt wird, dass das verfügbare Vermögen des Schuldners nicht genügt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Folgen der Massearmut
In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, dem Gericht die Massearmut anzuzeigen. Das Insolvenzgericht kann das Verfahren einstellen, wenn die Kosten nicht gedeckt sind (§ 207 InsO).
Das Verfahren kann jedoch fortgesetzt werden, wenn:
- Ein Beteiligter die Kosten vorstreckt.
- Bei natürlichen Personen eine Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO gewährt wird.
Rechtliche Folgen
- Der Insolvenzverwalter ist nicht mehr verpflichtet, die Massegegenstände zu verwerten. Nach Einstellung des Verfahrens gehen nicht verwertete Teile des Unternehmens an den Schuldner zurück.
- Falls noch Geld vorhanden ist, werden zuerst die Auslagen des Gerichts und des Insolvenzverwalters sowie gegebenenfalls die Kosten des Gläubigerausschusses beglichen.
- In der Regel erhalten Insolvenzgläubiger keine Zahlungen, da keine Mittel zur Befriedigung ihrer Forderungen vorhanden sind.
Da die Insolvenzmasse oft nicht ausreicht, sollten Schuldner frühzeitig prüfen, ob eine Verfahrenskostenstundung oder eine andere Finanzierungsmöglichkeit in Betracht kommt.
Blog Kategorie