Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 25.08.2010 zu den AZ: 12 K 2060/08 und 12 K 12109/09, dass ein Finanzamt während der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzschuldners mit Steuerrückerstattungsansprüchen (Steuerrückzahlungen) dieses Schuldners aufrechnen darf.
Grundsätzlich ist während der Wohlverhaltensphase die Aufrechnung von Gläubigern des betreffenden Schuldners mit alten Forderungen der Gläubiger nur eingeschränkt möglich. Anders sieht es bei den Finanzämtern aus. Diese dürfen mit Steuerforderungen gegen den Insolvenzschuldner aufrechnen, auch dann, wenn diese Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen.
Der Kläger der betreffenden Verfahren hatte nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein neues Unternehmen gegründet. Aus der Unternehmenstätigkeit erlangte er während der Wohlverhaltensphase Steuerrückerstattungsansprüche gegen das Finanzamt. Dieses rechnete jedoch mit den alten Steuerforderungen gegen den Kläger auf und zahlte daher nichts aus. Die vom Kläger dagegen erhobenen Klagen begründete dieser damit, dass der Sinn des Insolvenzverfahrens durch die Aufrechnung, nämlich dem Schuldner wieder den Aufbau einer Existenz zu ermöglichen, vereitelt wird.
Das Gericht begründete in beiden Fällen die Abweisung der Klagen damit, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH NJW 2005, S. 2988 ) sowie des Bundesfinanzhofes nur ein allgemeines Aufrechnungsverbot während der Wohlverhaltensphase nach der Insolvenzordnung sieht. Finanzämtern könne daher die Befriedigungsmöglichkeit alter Steuerforderungen des Schuldners durch Aufrechnung nicht verwehrt werden.