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Insolvenz: Urteil zu vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.1.2009 - AZ: IX ZR 239/07 entschieden, dass ein Versäumnisurteil kein Indiz für das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.

Um den Untergang der Forderung im Insolvenzverfahren durch die Restschuldbefreiung zu verhindern, gehen Gläubiger immer öfter dazu über, ihre Forderungen gem. §§ 302, 174 Abs. 2 InsO zur Tabelle anzumelden. Nur wenn der Schuldner im Prüfungstermin den deliktischen Charakter der Forderung bestreitet, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

Wenn er dies tut, ist diese Frage in einem Zivilprozess zwischen beiden Parteien zu klären. Es bedarf also einer gesonderten Feststellung eines Gerichtes. Aber selbst ein Versäumnisurteil mit einer vorgeschalteten richterlichen Schlüssigkeitsprüfung zum Vorliegen der Voraussetzung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners allein genügt nicht. Ebenso genügt ein Vollstreckungsbescheid nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass nur ein Feststellungsantrag des Gläubigers geeignet ist, die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung wirksam festzustellen, mit der Folge, dass die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

Solange also nicht gerichtlich festgestellt ist, dass die Forderung des Gläubigers durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners entstanden ist, genügt es, wenn der Schuldner im Prüfungstermin den deliktischen Charakter der Forderung, bestreitet.