Die Falle der Gläubigerbenachteiligung ist eine für viele Schuldner nicht sichtbare. Woher soll ein Schuldner wissen, wann eine anfechtbare Handlung seinerseits, also eine sogenannte vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, vorliegt und wann nicht? Der Gerichtsvollzieher kündigt sich an, was und vor allem wie tun?
Hier ein paar Hinweise dazu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.12.2009, Az: IX ZR 128/08, entschieden, dass Handlungen des Schuldners durchaus eine Gläubigerbenachteiligung darstellen können.
Das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, also das Gericht vor der BGH-Entscheidung entschied, dass Zahlungen an Gläubiger außerhalb der 3-Monatsfrist nicht vom Insolvenzverwalter anfechtbar sind gem. § 133 Absatz 1 InsO.
Etwas anders sieht das jedoch der Bundesgerichtshof.
Er urteilte, dass folgende Handlungen eines Schuldners nicht anfechtbar sind:
- Übergabe von Bargeld durch den Schuldner an den vollstreckungsbereiten anwesenden Gerichtsvollzieher
- Kontopfändung durch den Gläubiger und Überweisung der Forderung zur Einziehung
Anfechtbar hingegen ist folgende Handlungen des Schuldners:
- Übergabe von Bargeld des Schuldners durch diesen an den Gerichtsvollzieher, obwohl dieser auch eine Ratenzahlung gestattet hätte
- der Schuldner überwies, von einem Bankkonto an den Gerichtsvollzieher Geld
- der Schuldner zahlt Bargeld bei einer Bank ein und überweist dann an den Gerichtsvollzieher
Sie sehen also, so einfach ist es nicht anfechtbare und nicht anfechtbare Handlungen voneinander zu unterscheiden. Wenn Sie sich aber an die obigen Hinweise halten, sollten Ihre Zahlungen nicht anfechtbar sein und Sie keine Gläubigerbenachteiligung begehen.
Achten Sie also darauf, dass nicht an den Gerichtsvollzieher überweisen, wenn bei Ihnen ein Insolvenzverfahren ins Haus steht oder der Antrag gar schon gestellt ist. Übergeben Sie dem Gerichtsvollzieher nur persönlich das Geld, auch nur dann und nur so viel, wie er von Ihnen verlangt. Also auch nicht mehr. Wenn der Gerichtsvollzieher Ihnen Raten anbietet, zahlen Sie nur die Rate, nicht gleich den gesamten Forderungsbetrag. Keinesfalls sollten Sie Bargeld auf ein Konto einzahlen und dann dem Gerichtsvollzieher überweisen oder das Geld per Bareinzahlung auf das Konto des Gerichtsvollziehers einzahlen.