Direkt zum Inhalt

Insolvenzverwalter. Seine Rechte und Pflichten.

Bild

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nur durch eine natürliche und neutrale Person ausgeübt werden, die jedoch Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich vorweisen muss. Der Insolvenzverwalter ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens und wird vom Insolvenzrichter bestimmt.

Der Insolvenzverwalter führt die Prozesse im Insolvenzverfahren im eigenen Namen. Er hat die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen.

Seine Hauptaufgaben sind:

  • Gegenstände, die nicht dem Schuldner gehören ( z. B. geleaste Maschinen) aus dem Insolvenzvermögen auszusondern.
  • Die Insolvenzmasse, um die zum Vermögen gehörenden Gegenstände zu ergänzen.
  • Abschließend, die Insolvenzmasse gleichmäßig (nach Quote) zu verteilen.

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, eine Aufstellung über das Insolvenzvermögen sowie der beteiligten zu erstellen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird auf Grundlage der vom Insolvenzverwalter erstellten Aufstellung ein Massegutachten erstellt. Mit diesem Gutachten wird die Wirtschaftlichkeit des Insolvenzverfahrens überprüft.

Sollte der Insolvenzverwalter schuldhaft seine Pflicht verletzen, führt dies zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters. Spätestens drei Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Haftung des Insolvenzverwalters.

Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen. Dies geschieht in aller Regel, um vorläufige Sicherungsmaßnahmen einzuleiten und/oder dem Schuldner ein Verfügungsverbot aufzuerlegen.

Verfügungsverbot heißt, auf den Insolvenzverwalter gehen alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Vermögens des Schuldners über.

In diesem Fall muss der vorläufige Insolvenzverwalter:

  • das Vermögen des Schuldners sichern und erhalten,
  • das Unternehmen des Schuldners weiterführen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahren, sofern das Insolvenzgericht nicht einer Stilllegung des Unternehmens zustimmt
  • prüfen, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzmasse gedeckt sind

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner muss ihm Einsicht in seine Geschäftsunterlagen gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zukommen zu lassen.

Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, die für die Wohnung geleistete Kaution zu pfänden.

Weitere Informationen: Die Kaution für die Wohnung kann vom Insolvenzverwalter eingezogen bzw. gepfänget werden.

Befreien Sie sich von der Schuldenlast und starten Sie jetzt den Neuanfang!
Melden Sie sich jetzt an.