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Namensänderung und Schuldnerverzeichnis

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich mit Urteil vom 03.12.2010 zum AZ: VG 3 K 11.09, mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Namensänderung möglich ist, wenn der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis steht.

Das Gericht verneinte dies. Die Klägerin wollte aus religiösen Gründen ihren Vornamen ändern. Sie ist Zen-Buddhistin und hat den Vornamen Christel. Dieser ist ihrer Ansicht nach zu christlich geprägt und widerspricht ihrer eigenen religiösen Überzeugung als Buddhistin. Die Klägerin begehrte einen ihrer religiösen Überzeugung entsprechenden Vornamen.

Das für die Namensänderung zuständige Berliner Bezirksamt lehnte den Antrag ab. Es bot jedoch der Klägerin an, dass diese den gewünschten Vornamen zusätzlich führen dürfe. Dies hat die Klägerin jedoch abgelehnt. Sie wollte ihren "alten" Vornamen überhaupt nicht mehr führen und erhob daher Klage.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es begründete dies damit, dass nach dem Namensänderungsgesetz der Vorname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund diese Änderung rechtfertigt. Dabei ist eine Abwägung aller schutzwürdigen Belange vorzunehmen. Diese sind sowohl die für als auch gegen die Namensänderung sprechenden. Die Namensänderung ist nur dann möglich, wenn die schutzwürdigen Belange, die gegen die Namensänderung sprechen, diejenigen, die für die Namensänderung sprechen, nicht überwiegen. Vielmehr müssen die für die Namensänderung sprechen, überwiegen.

Im betreffenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Grundsätzlich ist nach Ansicht des Gerichtes zwar nachvollziehbar, dass sich die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit durch ihren Vornamen beeinträchtigt sieht. Das Gericht sah aber das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens als höher gewichtig an. Denn die Klägerin war nach Abgabe des Offenbarungseides in das Zentrale Schuldnerverzeichnis von Berlin eingetragen worden. Das Schuldnerverzeichnis dient sowohl den Gläubigerinteressen als auch dem Schutz des bisher nicht betroffenen redlichen Geschäftsverkehrs.

Das Verzeichnis stellt sicher, dass sich jede Person rechtzeitig und mit einem vertretbaren geringen Aufwand über die Kreditwürdigkeit von möglichen Geschäftspartnern informieren kann. Wenn nun die Klägerin ihren Vornamen vollständig ändern könnte, würde in ihrem Fall eben diese Identifizierbarkeit und damit auch der Zweck des Verzeichnisses erheblich erschwert werden. Die gegen die Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange sah das Gericht hier als überwiegend vorliegend an. Daher wies das Verwaltungsgericht die Klage auf Namensänderung ab.