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Insolvenzverwalter kann Genossenschaftsanteile kündigen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2009 zum AZ: IX ZR 58/09 entschieden, dass Anteile eines Insolvenzschuldners an einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter kündbar sind.

Diese Anteile stellen Vermögen dar, dass der Insolvenzverwalter verwerten kann. Das nach dem Insolvenzrecht geltende Kündigungsverbot für Wohnraum ist hier nicht anwendbar. Anders wäre es, wenn statt der Genossenschaftsanteile der Insolvenzschuldner Mietkaution geleistet hätte. An diese käme der Insolvenzverwalter wegen des insolvenzrechtlich geltenden Kündigungsverbot für Wohnraum nicht heran.

Da Genossenschaftsanteile jedoch unabhängig vom Wohnraum kündbar sind, ist auf diese Anteile das Kündigungsverbot nicht anwendbar. Der Insolvenzverwalter kann diese Anteile kündigen und dann verwerten.