Der Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens ist in mehrere Verfahrensabschnitte
1. Der außergerichtliche Einigungsversuch (Gläubigervergleich)
Der Gesetzgeber bestimmt, dass vor Einleitung der Privatinsolvenz der Schuldner verpflichtet ist den Versuch zu unternehmen, sich außergerichtlich über die Regulierung seiner Schulden zu einigen.
Dafür muss ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden. Dieser wird an alle Gläubiger verschickt. Nun haben diese die Möglichkeit diesen anzunehmen oder auch abzulehnen. Wenn nur einer diesen Plan ablehnt, gilt der Einigungsversuch bereits als gescheitert.
Stimmen alle zu, erfolgt die Tilgung der Schulden entsprechend der gemeinsam getroffenen Regelung. In diesem Fall wird keine Insolvenz eingeleitet. Sollten eine Privatinsolvenz anstreben ist der Vergleich erforderlich und muss von einer geeigneten Person ausgeführt werden. Dies ist z.B. eine Schuldnerberatung mit einem Rechtsanwalt oder Notare.
2. gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Erst wenn der Versuch der außergerichtlichen Einigung scheitert, wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren notwendig. Die Eröffnung der Privatinsolvenz kann auf Antrag des Schuldners erfolgen. Jetzt hat das Gericht die Möglichkeit, eine Einigung auf Grundlage des Schuldenbereinigungsplans herbeizuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Besteht nach Meinung des Gerichts keine Möglichkeit der Einigung, kann es die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens anordnen.
3. vereinfachtes Insolvenzverfahren
Nach Scheitern des Einigungsversuchs wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) durchgeführt. Endet dieses mit der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung schliesst sich die Wohlverhaltensperiode an. Die Wohlverhaltensperiode dauert höchstens sechs Jahre. Ausschlaggebend für die Berechnung der Zeit, ist das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn der Schuldner in einer Frist von 3 Jahren 35% seiner Schulden und die Kosten des Insolvenzverfahrens leisten kann, wird die Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre verkürzt. Kann der Schuldner in einer Frist von 5 Jahren die Kosten des Verfahrens zahlen, wird die Wohlverhaltensphase aus 5 Jahre verkürzt.Wurde die Wohlverhaltensperiode Erfolgreich absolviert, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung.
Sofern Sie eine Privatinsolvenz einleiten möchten ist es sehr wichtig, dass alle Forderungen im Insolvenzantrag angeben werden, auch wenn diese strittig sind. Forderung Insolvenzantrag.