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Insolvenz = Die Stundung der Verfahrenskosten, Umfang und Dauer der Stundung.

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Für die Verfahrenskosten (Gerichtskosten) des Insolvenzverfahrens, kann eine Stundung beantragt werden. Wenn Sie diese beantragen und die Stundung der Verfahrenskosten gewehrt wird, müssen die Verfahrenskosten erst nach Beendigung des Verfahrens geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichend ist, um die Verfahrenskosten zu decken und das keine Versagungsgründe vorliegen. Das heißt: das Einkommen muss unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist können Sie in der Pfändungstabelle einsehen.

Umfang der Stundung, es können die gerichtlichen Kosten des

  • Schuldenbereinigungsplanverfahren
  • Insolvenzverfahren
  • Restschuldbefreiungsverfahren

gestundet werden. Zu beachten ist, dass für jeden Verfahrensabschnitt, die Stundung gesondert beantragt werden muss. Auch die Kosten, des vom Gericht georderten Rechtsanwalt (nur wenn dieser dem Gericht erforderlich scheint), können gestundet werden. Der Anwalt kann seine Kosten gegenüber der Justizkasse geltend machen, aber nicht gegenüber dem Schuldner. Ist die Insolvenzmasse nicht ausreichend, kann auch der Insolvenzverwalter seine Vergütungsansprüchen gegen die Staatskasse geltend machen.

Dauer der Stundung

Die Stundung der Verfahrenskosten wird bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gewährt. Wichtig ist, dass der Schuldner Änderungen persönlicher und wirtschaftlicher Art dem Gericht wahrheitsgemäß und unverzüglich mitteilt. Sofern Änderungen der Verhältnisse eintreten, kann das Gericht die Entscheidung über die Stundung oder die Höhe der vereinbarten Ratenzahlungen ändern.

Sollte der Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage sein die Verfahrenskosten zu begleichen, hat das Gericht die Möglichkeit die Stundung um weitere 4 Jahre zu verlängern und gegebenenfalls Ratenzahlungen anzuweisen.

Sind die Kosten auch nach den 4 Jahren nicht beglichen, werden diese nicht mehr vom Gericht eingefordert.

Begleichung der Verfahrenskosten in der Wohlverhaltensperiode

Wenn Sie ein pfändbares Einkommen haben, wird dieses vom Insolvenzverwalter eingefordert. Bevor die Auszahlung an die Gläubiger erfolgt, werden als erstes die Verfahrenskosten beglichen. Erst wenn diese vollständig bezahlt sind, erhalten die Gläubiger Geld.

Gerichtliche Beendigung der Stundung der Verfahrenskosten

Die Stundung der Verfahrenskosten kann vom Gericht aufgehoben werden, wenn:

  • die Restschuldbefreiung versagt wird
  • die Restschuldbefreiung aufgehoben wird
  • wenn der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat
  • die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den Anforderungen für eine Stundung der Verfahrenskosten entsprechen
  • der Schuldner mit der vereinbarten Ratenzahlung länger als 3 Monate schuldhaft in Verzug ist
  • der Schuldner sich bei Arbeitslosigkeit nicht ausreichend um eine angemessene Tätigkeit bemüht oder eine solche ablehnt. Wobei zu beachten ist, dass ein Vollzeitjob eine zumutbare und angemessene Tätigkeit darstellt.
     
Achtung: Wenn Sie verheiratet sind und Ihr nicht verschuldeter Ehepartner ein pfändbares Einkommen hat, kann dieser für die Begleichung der Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten heran gezogen werden. Ehepartner Verfahrenskosten