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Was ist in der Wohlverhaltensperiode zu beachten?

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Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahren und hat eine Laufzeit von  3 Jahren. Hält der Schuldner bestimmte Regeln ein, wird ihm nach Ablauf der Frist vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt.

Sobald das vereinfachte Insolvenzverfahren und somit auch die Verwertung des pfändbaren Vermögens abgeschlossen sind, muss der Insolvenzverwalter hauptsächlich nur noch das pfändbare Einkommen vom Schuldner einziehen.
Hierfür bemüht der Insolvenzverwalter, in der Regel, den Arbeitgeber. Dieser muss den pfändbaren Teil des Einkommens, gleich an den Insolvenzverwalter überweisen. Auf welche Höhe sich dieser beläuft, erfahren Sie in der Pfändungstabelle.

Von dem eingezogenen pfändbaren Einkommen werden, sofern dem Schuldner eine Stundung der Kosten erteilt wurde, als Erstes die Verfahrenskosten beglichen. Erst, wenn die Verfahrenskosten beglichen sind, wird Geld an die Gläubiger ausgezahlt.

Während der Wohlverhaltensperiode darf der Schuldner auch wieder Vermögen aus dem pfändbaren Einkommen erzielen. Auch Schenkungen oder Rückerstattungen von Finanzamt (vorausgesetzt es liegen keine Schulden beim Finanzamt vor) darf der Schuldner in voller Höhe behalten.

Mitteilung über wesentliche Änderungen:

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter alle wesentlichen Änderungen in seiner persönlichen und finanziellen Situation mitzuteilen. Dazu gehören z.B. eine Gehaltserhöhung, der Verlust der Arbeitsstelle, eine Erbschaft, ein Wechsel des Wohnorts oder der Beginn einer neuen Selbstständigkeit.

Kooperation mit dem Insolvenzverwalter:

Der Schuldner muss dem Insolvenzverwalter alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und ihm Zugang zu relevanten Unterlagen gewähren, damit dieser die Verwertung der Insolvenzmasse und die Abführung von Zahlungen an die Gläubiger ordnungsgemäß durchführen kann.

Unterstützung bei der Insolvenzabwicklung:

Der Schuldner muss alles tun, um den Verlauf des Insolvenzverfahrens zu unterstützen. Dazu gehört auch, dass er dem Insolvenzverwalter eventuelle versteckte Vermögenswerte offenlegt, die zur Tilgung der Schulden verwendet werden könnten.

Vermeidung von Verstößen gegen die Insolvenzordnung:

Der Schuldner darf keine Handlungen vornehmen, die gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) verstoßen, wie etwa die Bevorzugung einzelner Gläubiger oder das Verschleiern von Vermögenswerten.

Angemessene Lebensführung:

Der Schuldner muss einen bescheidenen Lebensstil führen, der keine übermäßigen Ausgaben oder Luxuskäufe umfasst. Er sollte darauf achten, dass er während der Wohlverhaltensperiode nicht in neue Schulden gerät und seine Mittel vernünftig einsetzt.

Wenn der Schuldner gegen eine dieser Pflichten verstößt, kann das Verfahren verlängert oder die Restschuldbefreiung verweigert werden. Es ist daher wichtig, dass er während der gesamten Wohlverhaltensperiode kooperiert und sich an die Vorgaben hält.