Den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz, können Sie bei der Privatinsolvenz erst stellen, wenn Sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch (Gläubigervergleich) unternommen haben. Ist der außergerichtliche Einigungsversuch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung der Insolvenz (Privatinsolvenz) beantragt. Für das Insolvenzverfahren ist immer das örtliche Insolvenzgericht (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Sollte die Privatinsolvenz erforderlich sein, sollten Sie den Vergleich durch eine Schuldnerberatung durchführen lassen.
Wenn für Sie das Regelinsolvenzverfahren zutreffend ist, muss der Vergleich nicht durchgeführt werden und die ersten beiden Punkte der erforderlichen Unterlagen fallen weg.
Erforderliche Unterlagen:
- die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch (die Bescheinigung muss von einer geeigneten Person oder Stelle, z.B. einem Anwalt erfolgen)
- der Schuldenbereinigungsplan
- der Antrag auf Restschuldbefreiung
- eine ausführliche Aufstellung über das vorhandene Vermögen und Einkommen (Vermögensverzeichnis)
- eine Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses (Vermögensübersicht)
- eine Aufstellung aller Forderungen gegen den Schuldner (Umfang Gläubigerverzeichnis)
- eine Erklärung auf Vollständigkeit der Angaben
Für die Antragsstellung ist es zwingend erforderlich, dass Sie die entsprechenden Formulare verwenden. Oft gewährleistet nur die Mitwirkung von kompetenten Beratern einen geordneten, vollständigen und somit zulässigen Insolvenzantrag!
Sind die Unterlagen nicht vollständig, kann das Gericht Nachbesserung fordern. Hierfür besteht die Frist von einem Monat. Wird diese nicht eingehalten, gilt Ihr Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz als zurückgenommen.
Haben Sie keinen genauen Überblick bezüglich der Höhe Ihrer Schulden, können Sie die Mithilfe Ihrer Gläubiger verlangen. Diese sind verpflichtet, Ihnen eine schriftliche Aufstellung Ihrer Forderungen zu überlassen.
Die Aufstellung muss unterteilt sein, in:
- Hauptforderung (ist die Forderung aufgrund eines rechtlichen Anspruchs, z.B. Kaufverträge oder Mietvertrag)
- Zinsen (sind ein Entgelt für die Überlassung von Sach- oder Geldwerten. Den Zins erhält der Überlasser vom Empfänger. Der Empfänger ist gleichzeitig Schuldner bis die Forderung beglichen ist.)
- Kosten (bei Verschuldung fallen Kosten an für z.B. Mahngebühren und Vollstreckung)
Wichtigste Unterlage ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Dieser lehnt sich meistens an den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, den der Schuldner bereits im außergerichtlichen Einigungsversuch durchgeführt hat, an. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan kann aber auch neue Vorschläge enthalten. Sind alle Unterlagen vollständig, können Sie den Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens stellen.
Fazit:
Bevor Sie die Privatinsolvenz beantragen können, müssen Sie zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern unternehmen. Wenn dieser nicht erfolgreich ist, können Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen. Für einen reibungslosen Ablauf ist es wichtig, alle erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen, darunter der Schuldenbereinigungsplan, das Vermögensverzeichnis und eine Aufstellung der Forderungen. Fehlen Unterlagen oder sind diese unvollständig, kann das Gericht Nachbesserungen verlangen, andernfalls wird der Antrag zurückgenommen. Die Unterstützung durch qualifizierte Berater, wie Schuldnerberatungen oder Anwälte, ist in diesem Prozess unerlässlich, um sicherzustellen, dass der Antrag korrekt und vollständig gestellt wird. Nur so kann die Privatinsolvenz erfolgreich eingeleitet und der Weg zur Restschuldbefreiung geebnet werden.