Das vereinfachte Insolvenzverfahren erfolgt nur bei der Einleitung der Privatinsolvenz. Es bedeute in Prinzip, dass Ihr vorhandenes pfändbares Einkommen, nach Abzug der Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten, an die Forderungsinhaber verteilt wird. Wenn Sie kein pfändbares Einkommen erzielen, kann der Insolvenzverwalter auch nichts verteilen.
Wenn die Verhandlungen, auch mit Hilfe des Gerichts, zu keiner Einigung führen, wird durch das Gericht das vereinfachte Insolvenzverfahren (Privatinsolvenzverfahren) eingeleitet. Der genaue Beginn dieses Verfahrensabschnitts wird Ihnen vom Gericht durch Beschluss mitgeteilt.
Voraussetzung für die Einleitung des vereinfachten Insolvenzverfahrens ist, dass die anfallenden Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten gedeckt sind. Genau gesagt bedeutet dies, dass "Vater Staat" zwar damit einverstanden ist, dass Ihre Gläubiger auf Ihre Forderung zum Teil oder auch ganz verzichten müssen, wenn Sie in Insolvenz gehen, aber unser Staat will sein Geld trotzdem.
Die Gerichtskosten belaufen sich auf ca. 1000,00€ bis 1800,00€. Hinzu kommen die Insolvenzverwalterkosten von mindestens 1000,00€. Die Insolvenzverwalterkosten sind abhängig von der Anzahl der gegen Sie gestellten Forderungen und der Höhe der Gesamtverschuldung.
Wenn Sie kein Vermögen besitzen, haben Sie die Möglichkeit eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter Stundung Gerichtskosten. Wenn Ihnen die Stundung gewährt wird, was der Fall ist, wenn Sie nur ein geringes oder kein pfändbares Einkommen besitzen, wird die Forderung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fällig.