Die Restschuldbefreiung muss mit Antragsstellung auf Privatinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht werden und steht natürlichen Personen offen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretungserklärung) kann der Schuldner, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, befreit werden. Bei Selbstständigen, die das Regelinsolvenzverfahren beantragt haben, kann es sein, dass zusätzlich die Privatinsolvenz beantragt werden muss. Dies ist abhängig von der Gesellschaftsform der selbstständigen Tätigkeit.
Restschuldbefreiung = die Pflichten
- Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge an den Insolvenzverwalter
- eine angemessene Tätigkeit auszuüben, oder sich um eine solche zu bemühen (das heißt auch das eine zumutbare Tätigkeit nicht abgelehnt werden darf)
- bei Erwerbslosigkeit: nach Aufforderung dem Insolvenzverwalter darzulegen, das Bemühungen zum Erlangen einer angemessenen Erwerbstätigkeit bestehen
- sollte während der Wohlverhaltensperiode ein Erbe anfallen oder vorzeitig ausgezahlt werden, muss der Insolvenzverwalter informiert werden und die Hälfte des Werts abgetreten werden
- jeder Wechsel des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes ist dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen
- Auskunft über alle Vermögenswerte offen darzulegen
- Keine eigenmächtigen Zahlungen tätigen, die Auszahlungen an die Forderungsinhaber laufen ausschließlich über den Insolvenzverwalter
- sollte der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausüben, hat er die Pflicht, Zahlungen an den Insolvenzverwalter so zu leisten, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre
Restschuldbefreiung = Versagungsgründe
- wenn der Schuldner wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- wenn in den letzten 3 Jahren vor Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens oder nach Antragsstellung, schriftlich unrichtige Angaben (oder auch unvollständige) über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom Schuldner gemacht wurden um einen Kredit zu erhalten oder um öffentliche Mittel zu beziehen, besteht ein Versagungsgrund
- wenn der Schuldner in den letzten 10 Jahren schon einmal Restschuldbefreiung beantragt hat oder diese versagt worden ist
- wenn der Schuldner im Jahr vor oder nach Antragstellung auf Privatinsolvenz die Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten dadurch verhindert hat, dass er unangemessene neue Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet hat
- wenn der Schuldner Auskunfts- oder Mitteilungspflichten verletzt hat
- wenn er in Bezug auf sein Vermögen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat
- wenn der Schuldner der allgemeinen Informationspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht nach kommt
Die Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund auch wirklich glaubhaft gemacht werden kann.
Das wichtigste für jeden Schuldner, der den Weg in die Privatinsolvenz einschlägt, ist die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Insolvenz bzw. Wohlverhaltensperiode. Beachten Sie die oben angegebenen Hinweise.
Wenn Sie sich mal unsicher sind, ist es immer besser Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufzunehmen und ihn entscheiden zu lassen, was richtig ist. Können Sie sich mit dem Insolvenzverwalter nicht einigen, entscheidet im Zweifelsfall das Insolvenzgericht auf Ihren Antrag hin. Zu viel melden können Sie nicht. Bedenken Sie immer, dass bei Versagung der Restschuldbefreiung Sie erst nach 10 Jahren wieder die Möglichkeit haben, erneut den Weg in die Privatinsolvenz zu gehen.
Ein Beispiel: Versagungsgrund für die Erteilung der Restschuldbefreiung