Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen sind vor der Pfändung geschützt. Dies hat der Gesetzgeber bestimmt, um das Existenzminimum des Schuldners im Alter zu sichern. Aber auch hier gelten die Pfändungsfreigrenzen. (siehe Pfändungstabelle).
Besitzen Sie aber eine Lebens- oder Direktversicherung und sind verschuldet, haben die Gläubiger die Möglichkeit durch das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Versicherungsverträge zu beantragen. Mit diesem Titel kann beim Versicherungsunternehmen die Versicherungsverträge des Schuldners pfänden.
Lösung:
Die Pfändung von Direkt- oder Lebensversicherungen kann vermieden werden, wenn Sie diese durch Ihren Versicherer in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung umwandeln lassen! Schützen können Sie aber nur Beträge innerhalb der Pfändungsfreigrenzen.
Die Altersversicherungsverträge müssen den Bestimmungen nach § 851c ZPO genügen. Das heisst, dass der Versicherte kein Recht auf vorzeitige Kündigung vor Erreichen des Rentenalters, kein Recht auf Auszahlung des angesparten Kapitals oder ähnliches hat.
Sollten Sie Ihre Versicherung nicht umwandeln wollen, weil diese den Pfändungsfreibetrag weit überschreitet, haben Sie noch die Möglichkeit einem Dritten -unwiderrufliche Bezugsrechte- einzuräumen. Sie sollten sich aber des Wortes unwiderruflich bewusst sein. (BGH vom 18.06.2003,AZ IV ZR 59/02)
Sie müssen, für den Fall einer drohenden Insolvenz oder Pfändung, Ihren Vertrag sichern. Dies ist möglich durch Umwandlung oder Vertragszusätze.
Weitere Informationen zum Pfändungsschutz der Rentenversicherung