Wenn es so weit gekommen ist, dass Ihr Konto auf Grund einer Kontopfändung gesperrt ist, sollten Sie schnell handeln. Die Gläubiger können, mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Guthaben auf Ihrem Konto pfänden. Dies betrifft auch Ihr Sparguthaben und vermögenswirksame Anlagen. Aber nur der pfändbaren Anteil Ihres Einkommens, über den unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens können Sie verfügen. Zunächst ist Ihr Konto für 14 Tage gesperrt. Innerhalb dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, Ihr pfändungsfreies Einkommen zu sichern.
Für Leistungen wie:
- Sozialleistungen vom Arbeitslosengeld
- Sozialhilfe
- Wohngeld
- Kindergeld
gilt eine 7 Tage Frist. Innerhalb dieser Zeit können Sie die Einkünfte dieser Leistungen von Ihrem Konto abheben.
Gegen die Kontopfändung kann Ihre Bank nichts unternehmen. Hier müssen Sie selbst aktiv werden. Innerhalb der 14- Tage Frist müssen Sie einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen. Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto haben, bleibt Ihnen dies erspart.
Sollte es sich um einen öffentlichen Gläubiger handeln (z.B. die Stadtkasse, das Finanzamt, das Arbeitsamt o.ä.) dann müssen Sie bei dieser Behörde den Antrag stellen.
Wenn Sie z.B. für Miete, Strom oder Lebensunterhalt sofort Geld brauchen, müssen Sie dies dem Rechtspfleger beim Amtsgericht mitteilen und entsprechende Belege vorweisen.
Was benötige ich für die Freigabe meines pfändungsfreien Einkommens beim Amtsgericht?
- den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (sollte Ihnen dieser nicht vorliegen, können Sie eine Kopie bei Ihrer Bank erhalten)
- einen aktuellen Gehaltsnachweis oder den ALG Bescheid
- aktuelle Kontoauszüge aus denen die Höhe der Miete, Heizkosten und ähnliches hervor geht
Das Amtsgericht wird dann den Forderungsinhaber informieren, dass Sie eine Freigabe des pfändungsfreien Einkommens beantragt haben. Erst wenn dieser hierzu Stellung genommen hat, wird das Gericht den Beschluss fassen. Aus diesem geht dann hervor, ob und wenn wie viel gepfändet werden darf. Ihr gesetzliches pfändungsfreies Einkommen bleibt immer zu Ihrer Verfügung.
Der Beschluss des Amtsgerichts wird Ihnen, dem Forderungsinhaber und Ihrer Bank zugestellt.
Informationen zur Pfändung des Geschäftskonto.