In unserer Pfändungstabelle erfahren Sie, was von Ihrem Nettoeinkommen pfändbar ist. Sonderleistungen und -zahlungen, wie z.B Weihnachtsgeld oder Überstunden, werden gesondert behandelt. Hier gibt es viele Sonderregelungen, die zu beachten sind. Wichtig ist für Sie natürlich auch, dass Sie wissen, was nicht pfändbar ist. In der Regel wissen die Arbeitgeber wie die Berechnung zu erfolgen hat. Aber bei kleinen Firmen kann es schon mal vorkommen, dass Fehler erfolgen.
Was ist an Sonderleistungen vom Gehalt pfändbar oder auch nicht pfändbar?
Die Angaben in der Pfändungstabelle beziehen sich auf Ihr Grundgehalt. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und ähnliches sind gesondert geregelt.
Die Unpfändbarkeit ist nur dann gültig, wenn sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.
Unpfändbare Bezüge sind zum Beispiel:
- für geleistete Mehrarbeitsstunden (Überstunden) sind 50% unpfändbar
- Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtschichtzuschläge
- Urlaubsgeld
- Zahlungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder
- Aufwandsentschädigungen, Auslöse und sonstige soziale Zulagen
- Gefahren, Schmutz- und Erschwerniszulage
- die Hälfte des Weihnachtsgeldes, aber dieses darf 500,00Euro nicht überschreiten und muss als Weihnachtsgeld auf dem Lohnzettel bezeichnet sein
- Erziehungsgeld, bis zu einer bestimmten Höhe
- Studienhilfe und ähnliche Zahlungen
- Sterbe oder Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen
- Blindenzulage
- monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (spar) Verträge
- Heiratshilfe und Geburtshilfen, sofern die Schulden nicht aus diesen selbst stammen
- Einzahlungen für die Riester-Rente (Pfändungsschutz Altersvorsorge)
Nur bedingt pfändbar sind:
- Unterhalt, Renten
- Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
- fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen
- Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall bei einer Versicherungssumme von unter 3579 Euro.
Voll pfändbare Bezüge sind zum Beispiel:
- Essenzuschüsse
- Zuschläge für Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Samstagen
- Geldwertvorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens und Dienstwohnungen
- Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung (z.B. für die Wohnung)