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Pfändung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Zuschlägen.

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In unserer Pfändungstabelle erfahren Sie, was von Ihrem Nettoeinkommen pfändbar ist. Sonderzahlungen, wie z. B Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstunden und weitere Zuschläge, werden gesondert behandelt. Hier gibt es viele Sonderregelungen, die zu beachten sind. Wichtig ist für Sie natürlich auch, dass Sie wissen, was nicht pfändbar ist wie z. B das Urlaubsgeld. In der Regel wissen die Arbeitgeber, wie die Berechnung zu erfolgen hat. Aber bei kleinen Firmen kann es schon mal vorkommen, dass Fehler erfolgen.

Welche Zuschlägen vom Gehalt sind pfändbar oder auch nicht pfändbar?

Die Frage der Pfändbarkeit von Zuschlägen zum Gehalt ist für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf ihre finanzielle Stabilität haben kann. Zuschläge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,Essenzuschüsse und diverse Sonderzahlungen können einen erheblichen Teil des Einkommens ausmachen und daher ist es wichtig zu verstehen, ob und inwieweit sie vor einer möglichen Pfändung geschützt sind.

Die Unpfändbarkeit der Zuschläge ist aber nur dann gültig, wenn sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

Unpfändbare Bezüge sind zum Beispiel:

  • Urlaubsgeld nicht pfändbar
  • Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtschichtzuschläge sind nicht pfändbar
  • für geleistete Mehrarbeitsstunden (Überstunden) sind 50 % unpfändbar
  • Zahlungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder
  • Aufwandsentschädigungen, Auslöse und sonstige soziale Zulagen
  • Gefahren, Schmutz- und Erschwerniszulage
  • Weihnachtsgeld, ist beim Gehalt, bis zu 705 Euro pfändungsfrei, bei einer Kontopfändung muss der Betroffene unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen
  • Elterngeld, bis zu einer Höhe von 300,00 Euro ist nicht pfändbar
  • Betreuungsgeld und Unterhaltsvorschüsse dürfen nicht gepfändet werden
  • Studienhilfe und ähnliche Zahlungen
  • Sterbe oder Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen
  • Pflegegeld und Blindenzulage sind nicht pfändbar
  • monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (spar) Verträge
  • Heiratshilfe und Geburtshilfen, sofern die Schulden nicht aus diesen selbst stammen
  • Einzahlungen für die Riester-Rente (Pfändungsschutz Altersvorsorge)

Nur bedingt pfändbar sind:

  • Unterhalt, Renten
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
  • fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall bei einer Versicherungssumme von unter 3579 Euro.

Voll pfändbare Bezüge sind zum Beispiel:

  • Essenzuschüsse
  • Zuschläge für Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Samstagen
  • Geldwertvorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens und Dienstwohnungen
  • Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung (z.B. für die Wohnung)