Wenn Sie ein Regelinsolvenzverfahren einleiten, befreit Sie dies nicht von Ihren steuerlichen Pflichten. Das Finanzamt ist zwar ein Gläubiger wie jeder Andere auch, aber Sie müssen der Mitwirkungs- und Erklärungspflicht weiterhin nachkommen. Sobald das Finanzamt von der Eröffnung der Regelinsolvenz erfährt, schließt es den bis zur Verfahrenseröffnung bestehenden Steuerfall ab und meldet die bestehenden Steuerverbindlichkeiten zur Insolvenztabelle an und die Schätzungen des Finanzamt fallen in der Regel wesentlich höher aus als es in der Realität der Fall ist.
Sie sollten auf jedem Fall:
- bis zur Eröffnung der Regelinsolvenz Ihre Steuererklärung und Steuervoranmeldung tätigen, ansonsten werden die von Finanzamt erstellten Steuerschätzungen zu Grunde gelegt
- den Schriftverkehr des Finanzamtes beachten und bearbeiten
- bedenken, dass nur die Steuerschulden, die vor Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens entstanden sind, auch in die Insolvenz fließen. Alle Steuerverbindlichkeiten die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen müssen beglichen werden
Die offenen Forderungen des Finanzamtes müssen Sie natürlich nicht begleichen. Wenn Ihnen dies möglich wäre, müssten Sie wahrscheinlich auch nicht den Weg in die Regelinsolvenz wählen.
Sobald das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde, entsteht ein neues Steuerverhältnis gegenüber dem Finanzamt.
Sie erhalten neue Steuernummern für:
- bei Einzelschuldnern für die Einkommenssteuer
- bei Fortführung des Gewerbes die Einkommens - und Umsatzsteuer
Wir empfehlen einen Steuerberater zur Hilfe zu nehmen. Bei der Einleitung des Regelinsolvenzverfahrens ist vieles zu beachten und vor allen auch nach der Eröffnung der Insolvenz. Sicher fallen hier Kosten an, aber in den meisten Fällen sparen Sie, wenn alles richtig gemacht wird.