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Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens und Hinweise zum Insolvenzantrag.

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Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens unterscheidet sich nur gering zum Privatinsolvenzverfahren. Bei der Regelinsolvenz ist der Gläubigervergleich nicht erforderlich und somit können Sie den Insolvenzantrag auch selbst erstellen und beim zuständigem Gericht einreichen. Um das Regelinsolvenzverfahren einzuleiten, muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Dies sind z.B. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung. Wenn Sie einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen, muss nicht in jedem Fall die selbstständige Tätigkeit beendet werden. Wenn Sie z.B. mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit genau so viel Gewinn erwirtschaften, wie z.B. in einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis, können Sie auch in der Insolvenz Selbstständig tätig bleiben.

Antrag:

Der Antrag auf Insolvenz muss beim zuständigem Insolvenzgericht gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger. Sollte sich kurzfristig die Situation ändern, kann der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahren zurückgenommen werden. Aber nur bevor das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet wurde oder der Antrag vom Gericht abgewiesen wurde.

Hinweis: Wenn ein Antrag auf Insolvenz gestellt wird muss der Schuldner dies in der dafür vorgeschriebenen Form tun. Es muss dafür, dass vorgegebene Formular vollständig und vor allem korrekt ausgefüllt werden. Hierbei empfiehlt es sich in jedem Fall Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Nur ein vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag wird vom Gericht akzeptiert.

Eröffnungsverfahren:

Jetzt prüft das Gericht als erstes, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Im Eröffnungsverfahren hat das Gericht die Möglichkeit Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dies können sein z.B.

  • Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Mobilarvermögen oder Immobilien
  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Auskunftspflicht des Schuldners
  • Postsperre usw.

Eröffnungsbeschluss:

Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt und ausreichend Masse (Vermögen) vorhanden ist um die Kosten des Verfahrens zu tragen, wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet.

Mit Eröffnungsbeschluss wird auch sofort der Insolvenzverwalter, vom Gericht, bestimmt. An diesen gehen sofort alle Verwaltungs- und Vergütungsrechte über. Schulden befreiende Leistungen dürfen nur noch an den Treuhänder geleistet werden.

Für die Forderungsinhaber gilt, für die Dauer des Verfahrens, das Vollstreckungsverbot. Ausnahmen sind hier die absonderungsberechtigten Forderungen. Dies sind z.B. Lieferanten, die einen längeren Eigentumsvorbehalt vereinbart haben.

Anmeldung der Forderung:

Der Insolvenzverwalter fordert alle ihm bekannten Forderungsinhaber auf, ihre Forderungen gegen den Schuldner zu melden. Der Schuldner ist zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter verpflichtet und hat ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskunft zu geben. Alle die ihre Forderung nicht melden (zur Tabelle melden) werden im Insolvenzverfahren auch nicht berücksichtigt.

Berichts- und Prüftermin:

Im Berichtstermin gibt der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners bekannt und erläutert, ob Aussicht auf Erhalt des Unternehmens des Schuldners im Ganzen oder zu Teil besteht. Sollte dies der Fall sein wird bekannt gegeben, ob Aussicht auf einen Insolvenzplan besteht.

Im Anschluss folgt in der Regel der Prüftermin. Bei diesem kann jeder am Verfahren Beteiligte, den im einzelnen angemeldeten Forderungen widersprechen.

Gläubigerversammlung:

Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann eine Gläubigerversammlung einberufen werden, um Entscheidungen über die Verwertung der Masse oder das Fortführen des Unternehmens fest zu legen.

Masse Verwertung:

Unter Insolvenzasse versteht man, dass vorhandene Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Beantragung der Insolvenz bzw. das pfändbare Vermögen, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erwirbt.

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, wenn das Unternehmen nicht gerettet werden kann, alles pfändbares Vermögen, Gegenstände und Wertsachen des Schuldners so zu verwerten, dass eine möglichst hohe Quote erzielt wird.

Schlusstermin und Verteilung:

Wenn beim Schuldner Vermögenswerte vorhanden sind, werden diese im Schlusstermin verteilt. Als erstes werden natürlich die Kosten des Verfahrens und des Treuhänders getilgt. Das restliche pfändbare Vermögen wird unter den Gläubigern aufgeteilt. Dabei werden als erstes die Massegläubiger bedient und sofern noch was übrig bleibt, wird dies an die Insolvenzgläubiger nach Quote verteilt.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

Dies ist nunmehr der letzte Verfahrensabschnitt. Wenn die Masse entsprechend des Vermögensverzeichnisses verteilt wurde, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren, durch Beschluss auf.

Im Anschluss folgt die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung.

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