Mehrbedarf für Alleinerziehende
Das Sozialgericht Ulm hat mit Urteil vom 14.07.2010 zum AZ: S 8 AS 3142/09 entschieden, dass eine alleinerziehende Hartz IV-Bezieherin auch dann, wenn sie einen schwerstbehinderten Ehemann hat, Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende hat.
Im betreffenden Fall wohnte eine Hartz IV-Bezieherin mit ihrem minderjährigen Kind sowie ihrem schwerstbehinderten Ehemann in einem Haushalt zusammen. Der Ehemann sitzt im Rollstuhl. Er ist vom Hals abwärts gelähmt. Den Kopf kann er nur mit Mühe halten und wird mit einer Sonde ernährt sowie mittels einer Maske 16 h täglich beatmet.