Das Sozialgericht Ulm hat mit Urteil vom 14.07.2010 zum AZ: S 8 AS 3142/09 entschieden, dass eine alleinerziehende Hartz IV-Bezieherin auch dann, wenn sie einen schwerstbehinderten Ehemann hat, Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende hat.
Im betreffenden Fall wohnte eine Hartz IV-Bezieherin mit ihrem minderjährigen Kind sowie ihrem schwerstbehinderten Ehemann in einem Haushalt zusammen. Der Ehemann sitzt im Rollstuhl. Er ist vom Hals abwärts gelähmt. Den Kopf kann er nur mit Mühe halten und wird mit einer Sonde ernährt sowie mittels einer Maske 16 h täglich beatmet.
Die Hartz IV-Bezieherin beantragte, den bereits bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende weiter zu erhalten. Dies wurde abgelehnt. Begründet wurde es damit, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann zusammen wohnt und die bisherige Bewilligung ein Versehen sei. Das Sozialgericht entschied, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr kommt es allein darauf an, die tatsächlich die alleinige Sorge zu haben. Das Gericht wies darauf hin, dass dies der Fall sei. Zudem versorge die Klägerin auch noch ihren Ehemann. Daher steht ihr der Mehrbedarf zu.