Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.7.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 129/09 und Urteil vom 13.7.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 291/09 entschieden, dass zur Berechnung der Frist für Mietzahlungen der Samstag kein Werktag ist. Dieser wird dann nicht mitgezählt. Dies gilt aber ausschließlich für die Zahlungsfrist. Nicht für die Kündigungsfrist von Mietverhältnissen.
Über 2 Fälle hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. In beiden Fällen spielte es eine Rolle, ob eben der Samstag als Werktag bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete gilt oder nicht. Beide Male stritten Vermieter mit ihren Mietern über eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Zahlung der Miete. In beiden Mietverträgen war spätestens der dritte Werktag eines jeden Monats als Zahlungstag für die Miete vereinbart. Der erste Mietvertrag ( erstes Aktenzeichen ) wurde schon im Jahre 1978 abgeschlossen. Der zweite Mietvertrag wurde erst nach Inkrafttreten des § 556 b Absatz 1 BGB abgeschlossen. Im Jahr 2006 traf der betreffende Paragraf in Kraft. In ihm wird ausdrücklich geregelt, dass die Miete für den laufenden Monat jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Mieter die Zahlung anweist, sondern dass die Miete beim Vermieter eingeht bzw. dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Beide Mieter waren von ihrem jeweiligen Vermieter wegen unpünktlicher Zahlung bereits abgemahnt worden. Es kam dann in beiden Fällen zum Streit, weil beide Mieter jeweils an einem Dienstag, der eine am 5. Dezember, der andere am 5. Februar, ihre Miete an den Vermieter zahlten.
Die Entscheidung: bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete der Samstag nicht mit zählt, wenn die Miete zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen ist. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen § 556 b Absatz 1 BGB anzuwenden ist als auch bei entsprechenden vertraglichen Regelungen. Begründet wurde dies damit, dass der Schutzzweck des § 556 b Absatz 1 BGB gewahrt werden soll. Der Paragraf dient dazu, dem Mieter eine Schonfrist für die Mietzahlung einzuräumen. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Vielzahl von Mietern in der Regel ihre Mietzahlungen über Bankinstitute abwickeln. Dies nimmt üblicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch. Als der § 556 b Absatz 1 BGB eingeführt wurde, waren Bankgeschäfte normalerweise nur in der Zeit von Montag bis Freitag möglich. Daran hat sich bis heute nichts Grundlegendes geändert. Die Richter vertreten die Ansicht, das würde man den Samstag als Werktag hinzurechnen, würde der Schutzzweck des § 556 b Absatz 1 BGB unterlaufen und die Schonfrist für die Mieter um einen Tag verkürzt.