Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 03.12.2009 - AZ: IX ZB 89/09 erneut bestätigt, dass vor Ablauf der dreijährigen Sperrfrist, der Schuldner nicht erneut die Restschuldbefreiung beantragen kann.
Der Bundesgerichtshof nimmt allerdings in dieser Entscheidung Abschied von seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der mindestens ein neu hinzugekommener Gläubiger, durch den der Schuldner verleitet wurde, neue Verbindlichkeiten zu begründen, für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung erforderlich ist.
Die Sperrfrist gilt dann, wenn dem Schuldner gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Restschuldbefreiung versagt wurde. Die Sperrfrist gilt auch, wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig ist, weil der Schuldner einen Eigenantrag ohne gleichzeitigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und darüber hinaus die 2-Wochenfrist nach §§ 20, 287 InsO versäumt hat. Sie gilt aber auch dann, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet wurde und der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig selbst einen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
Einen erneuten Insolvenzantrag kann der Schuldner erst dann stellen, wenn das alte Verfahren aufgehoben wurde.
In einem weiteren Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.02.2010 zum Az: IX ZA 40/09 ebenfalls zur Sperrfrist entschieden. In dem Fall hatte der Schuldner einen Antrag auf Stundung gestellt. Dieser wurde aber abgelehnt, da gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zweifelsfrei ein Versagungsgrund vorlag, und zwar der mangels Masse. Auch dann gilt ab Rechtskraft der Aufhebung der Stundung die Sperrfrist von 3 Jahren.
Eine gleichgeartete Entscheidung wurde ebenfalls mit Beschluss vom 11.02.2010 zum Az: IX ZA 45/09 sowie mit Beschluss vom 18.02.2010 zum Az. IX ZA 39/09 und vom 09.03.2010 zum Az: IX ZA 7/10.