Direkt zum Inhalt

Umfang der Informationspflicht des Schuldners

Mit Beschluss vom 13.01.2011 zum AZ: IX ZB 163/10 hat der Bundesgerichtshof über die Frage der Gewährung von Restschuldbefreiung zu entscheiden gehabt.

Dieser Entscheidung waren die Vorinstanzen am Amtsgericht Neu-Ulm, Entscheidung vom 18.02.2010 zum AZ: IK 271/05 sowie anschließend Landgericht Memmingen, Entscheidung vom 25.06.2010 zum AZ: 42 T 895/10 vorangegangen.

Der Insolvenzschuldner hatte seinen Insolvenzverwalter nicht zeitnah über den Erwerb von Gesellschafteranteilen informiert. Er wollte vielmehr abwarten, wie sich die Gesellschaft entwickelt und ob die Anteile werthaltig sind.

Der Insolvenzverwalter sah darin eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 20 InsO und beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung.

Der Begriff der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist weit zu fassen. Dies schon allein bei der Antragstellung. Hier hat der Schuldner sämtliche Gläubiger und eigene Schuldner anzugeben. Dies selbst dann, wenn er meint, die Forderungen könnten verjährt sein oder würde aus irgendeinem Grund dem Gläubiger nicht zustehen.

So umfangreich ist auch während des Insolvenzverfahrens die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Es bedarf nicht erst Fragen seitens des Insolvenzverwalters. Vielmehr muss der Insolvenzschuldner von sich aus die Mitteilungen machen. Dies sogar ohne besondere Nachfrage. Zumindest dann, wenn die Umstände offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 11.02.2010 zum Az: IX ZB 126/08 sowie vom 15.04.201 zum AZ: IX ZB 175/09 entschieden.

Unverzüglich nach Erwerb hätte der Insolvenzschuldner seinen Insolvenzverwalter über die neuen Umstände informieren müssen. Wobei der Informationspflicht durch Anzeige beim Insolvenzverwalter Genüge getan wird. Der Schuldner darf dabei nicht abwarten, wie sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entwickelt. Denn es ist nicht am Schuldner, die Höhe seines Vermögens zu bewerten. Selbst von der Angabe vermeintlich wertloser Gegenstände darf er nach BGH-Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 07.12.2006 zum AZ: IX ZB 11/06, nicht absehen.

Daher ist es ohne Bedeutung für die Versagung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner mit den Gesellschaftsanteilen keinen Gewinn erwirtschaften konnte. Es kommt hier nicht auf die Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger an, da eine tatsächlich vorliegende Vermögensmehrung gegeben ist, siehe auch BGH Beschluss vom 08.01.2009 zum AZ: IX ZB 73/08.

Allein das Verschweigen des Erwerbs der Gesellschafteranteile stellt eine entsprechende Pflichtverletzung dar. Diese hat sich in der grob fahrlässigen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht manifestiert.

Somit war dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Weitere Informationen zum Insolvenzverwalter