Der 9. Senat des Bundesgerichthofs hat am 19.05.2011 zum Aktenzeichen IX ZB 224/09 durch Beschluss entschieden, dass ein arbeitsloser Insolvenzschuldner sich nach der Beschäftigungsobliegenheit arbeitssuchend melden sowie ca. 3 Bewerbungen wöchentlich schreiben muss.
Der Insolvenzschuldner hat während des Insolvenzverfahrens einige Pflichten zu beachten. Eine dieser Pflichten ist es, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen. Dies umfasst auch im Regelfall die Arbeitssuchendmeldung zur Bundesagentur für Arbeit sowie regelmäßigen Kontakt mit dem Mitarbeiter der Agentur zu halten.
Ferner umfasst diese Pflicht auch, selbst aktiv und ernsthaft nach einer angemessenen Beschäftigung zu suchen und sich um eine solche Arbeitsstelle ernsthaft zu bemühen. Hierzu muss der Schuldner die gängigen Stellenanzeigen lesen und entsprechende Bewerbungen tätigen. Die Richter sahen hier mindestens zwei bis drei Bewerbungen in der Woche bei einem Angebot entsprechender Stelle als Richtgröße an.
Bewirbt sich der Schuldner jedoch nur etwa alle drei Monate einmal und entfaltet er sonst keine weiteren Aktivitäten, so kommt er nach Ansicht der Richter seiner Pflicht bezüglich der Beschäftigungsobliegenheit nicht nach.
Daher war nach Ansicht der Richter die ursprünglich gewährte Restschuldbefreiung nicht zu gewähren.