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Wann kann ich eine Privatinsolvenz wiederholen?

Und wieder hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie lange man warten muss, bevor erneut ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt werden kann. Mit Beschluss vom 14.01.2010 - AZ: IX ZB 257/09 entschied der BGH, dass der Schuldner 3 Jahre nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO erst wieder einen erneuten Insolvenzantrag stellen darf. Nach 3 Jahren kann der Schuldnerb die Privatinsolvenz wiederholen.

Zu beachten ist, dass nicht der Beschluss, sondern vielmehr erst ab Rechtskraft des Beschlusses die Frist läuft. Rechtskraft erlangt ein Beschluss, wenn gegen ihn kein Rechtsmittel mehr zu lässig ist bzw. die Rechtsmittelfrist fruchtlos verstrichen ist.

Mit einem weiteren Beschluss vom 21.01.2010 - Az: IX ZB 174/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die dreijährige Sperrfrist gilt. In diesem Fall hatte ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt. Trotz ordnungsgemäßer Belehrung darüber, dass auch der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen kann, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, hat dies der Schuldner nicht getan. Somit gilt nach dem Bundesgerichtshof eine Sperrfrist von 3 Jahren. Und zwar ab Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens. Weitere Voraussetzungen sind die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens sowie der Ablauf der 3 Jahre. Erst dann kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Kosten stellen.

Abweichend von der BGH-Rechtsprechung hat das Amtsgericht Göttingen mit Beschluss vom 09.03.2010 zum Az: 74 IK 47/10 die Sperrfrist von 3 Jahren nicht als Voraussetzung für ein zweites Insolvenzgericht gesehen. Mit überzeugenden Argumenten hat es eine andere Ansicht vertreten. Es hat für den Fall der Versagung der Stundung in einem ersten Privatinsolvenzverfahren, in einem zweiten vor Ablauf der 3 Jahre Sperrfrist die Stundung bewilligt. Dies, obwohl die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorlagen.

Der Bundesgerichtshof sanktioniert unterschiedliche Verhaltensweisen der Schuldner in einem ersten Privatinsolvenzverfahren einheitlich, nämlich mit einer Sperrfrist von 3 Jahren. Unabhängig davon, ob der Schuldner nur eine vom Gericht gesetzte Frist versäumt hat oder ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt, in jedem Fall erhält der Schuldner mit einer Sperrfrist von 3 Jahren. Jedoch kann jedes Gericht, siehe auch das Amtsgericht Göttingen, dies anders sehen.