Wer ein Leasingfahrzeug hat und es an die Leasingfirma zurückgibt, muss darüber die Zulassungsstelle informieren. Andernfalls hat er die Kosten der behördlich angeordneten Zwangsstilllegung zu tragen.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 24.03.2010 zum Az: 11 K 57.10 informierte die betreffende Versicherung die Ordnungsbehörde darüber, dass der Versicherungsschutz des Autos abgelaufen war. Die bei der Zulassungsstelle gemeldete Fahrzeughalterin reagierte auf die Aufforderung der Behörde, doch eine neue elektronische Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug übermitteln zu lassen, nicht. Auch meldete sie das Fahrzeug unter Vorlage der Kennzeichenschilder nicht ab.
Daraufhin schickte die Behörde der Fahrzeughalterin die Polizei ins Haus, um das Fahrzeug zwangsstilllegen zu lassen. Die Polizei traf die Fahrzeughalterin an 3 aufeinander folgenden Tagen nicht zu Hause an und auch das Auto wurde nicht gesichtet. Daraufhin wurde eine bundesweite Fahndung nach dem nun nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben. Es fielen für die Fahndung 51 Euro und für den Polizeieinsatz 81 Euro an, die die Behörde der Fahrzeughalterin in Rechnung stellten.
Das Autohaus, an welches die Fahrzeughalterin das Auto zurückgegeben hatte, hat das Fahrzeug weder ab- noch umgemeldet. Die Fahrzeughalterin vertrat die Ansicht, dass sie für die Kosten nicht aufzukommen habe, dass sie nachweislich das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben habe. Wenn dieser die Ummeldung nicht ordnungsgemäß durchführt, müsse er für die angefallenen Kosten zahlen.
Dies sah das Gericht anders. Es vertritt die Ansicht, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen es Aufgabe des Veräußerers ist, unverzüglich die Zulassungsbehörde über Name und Anschrift des Erwerbers zu informieren. Da das die Fahrzeughalterin versäumt hat, hat sie für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen aufzukommen. Ihre polizeirechtliche Verantwortlichkeit besteht bis zur Abmeldung des Fahrzeuges fort. Es spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle, dass sie über das Auto nach dessen Rückgabe nicht mehr verfügen kann.
Begründet haben dies die Richter mit dem Verstoß des bisherigen Halters gegen die Meldepflicht gem.§ 13 Abs. 4 Satz 1 FZV. Dieser Verstoß begründet eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit, sodass der bisherige Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist.