Sie haben im letzten Jahr wenig Betriebskosten gehabt und nun ein Guthaben. Dieses will der Vermieter an Sie auszahlen. Und schon freuen Sie sich. Dies aber zu früh. Das Betriebskostenguthaben kann der Insolvenzverwalter fordern. Denn das Guthaben steht grundsätzlich der Insolvenzmasse zu (siehe auch Urteil des AG Göttingen v. 18. 6. 2009 – 21 C 33/09).
Sofern der Insolvenzschuldner dann auch noch ALG-II bezieht, sitzt er zwischen den Stühlen. Einerseits will der Insolvenzverwalter das Geld, andererseits die Arge. Lassen Sie diesen Streit den Insolvenzverwalter und die Arge selbst klären.
Hat der Insolvenzverwalter hingegen das Mietverhältnis gem. § 109 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben, steht dem Insolvenzschuldner oder bei ALG-II-Bezug der Arge das Guthaben zu.