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Finanzierung staatlich anerkannte Schuldnerberatung

Schuldnerberatungsstellen sind entweder staatlich anerkannte Stellen nach § 305 Abs. 1 InsO oder Schuldnerberatungen mit geeigneten Personen, wie z.B. Rechtsanwälten.

Bei Letzteren kann die Beratung und Betreuung bei Bewilligung von Beratungshilfe erfolgen, aber auch durch Selbsttragung des Honorars durch den Schuldner.

Bei Ersteren erfolgt die Finanzierung durch staatliche Zuschüsse. Dies ist für die Anerkennung der Schuldnerberatung als geeignete Stelle Voraussetzung. Geeignet nach § 305 Abs. 1 InsO ist die Schuldnerberatung, wenn eine kontinuierliche Beratung der Schuldner gewährleistet wird. Hierzu bedarf es eines tragfähigen Finanzierungskonzeptes der Schuldnerberatung. Durch dieses wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerberatung belegt. Sieht dieses Konzept jedoch vor, dass zur Deckung des Finanzierungsbedarfes der Schuldnerberatung Mitgliedsbeiträge von mittellosen Schuldner in erheblicher Höhe erhoben werden, so widerspricht dies dem Zweck der Verbraucherinsolvenz.

Im betreffenden Fall, den das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 09.07.2009 zum AZ: OVG 1 B 27.08 entschieden hat, sah die Vereinssatzung eine Aufnahmegebühr von 100 EURO und eine Jahresgebühr von 342 EURO vor. Die betreffende Schuldnerberatung, ein eingetragener gemeinnütziger Verein, regelte in der Vereinssatzung, dass nur die Vereinsmitgliedschaft den Schuldner berechtigt, die Schuldnerberatung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres war ein Austritt aus dem Verein möglich. Bei Zahlungsverzug in Höhe eines Jahresbeitrages ruhte das Recht auf Inanspruchnahme der Schuldnerberatung.

Der betreffende Verein beantragte 2008 die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 InsO. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Dagegen ging der Verein durch Einlegung der Rechtsmittel vor. Letztinstanzlich wies das Oberverwaltungsgericht das Ansinnen des Vereins zurück. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Ausrichtung auf Kontinuität der Schuldnerberatung nicht vorliegt, wenn die Finanzierung maßgeblich von derart hohen Beiträgen der mittellosen Schuldner abhängt. Im Übrigen ist die Höhe und Dauer der Beiträge mit dem Sinn und Zweck von Verbraucherinsolvenzverfahren nicht vereinbar. Auch stellt dies keine belastbare Grundlage für die finanzielle Absicherung der Tätigkeit der Schuldnerberatung nach § 305 Abs. 1 InsO dar. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vereinsmitgliedschaft auf 5 - 6 Jahre angelegt ist und dadurch die Belastung der mittellosen Schuldner erheblich ist.

Daher war der Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Schuldnerberatung abzulehnen und auch die Klage darauf abzuweisen.