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Verspätungszuschlag des Finanzamtes

Wie lange darf das Finanzamt mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen warten? Eine endgültige Entscheidung liegt hierzu derzeit noch nicht vor. Jedoch hat das niedersächsische Finanzgericht durch Urteil vom 24.02.2009, Az. 12 K 249/08 entschieden, dass das Finanzamt noch 1 Jahr und 2 Tage nach der Versendung des Steuerbescheides einen Verspätungszuschlag festsetzen darf. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 43/09 anhängig.

Jeder Deutsche, egal ob Unternehmer oder Privatperson, der seine Steuererklärung trotz Aufforderung des Finanzamtes regelmäßig zu spät einreicht, muss damit rechnen, dass er einen Verspätungszuschlag zahlen muss. Auch wenn im Steuerbescheid selbst kein Verspätungszuschlag festgesetzt ist, ist dies noch lange kein Grund zur Freude.

Denn der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel seitens des Finanzamtes, um den Steuerzahler zur pünktlichen Abgabe der Erklärung zu erziehen. Tut der Steuerzahler dies nicht und gibt er seine Erklärung zu spät ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Diese kann bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer betragen, höchstens jedoch 25.000 Euro. Grundsätzlich soll der Verspätungszuschlag mit der Steuer festgesetzt werden. Dies muss aber nicht zwangsläufig so erfolgen, so die Richter des niedersächsischen Finanzgerichtes. Diese entschieden, dass der Verspätungszuschlag noch 1 Jahr und 2 Tage nach Versenden des Steuerbescheides festgesetzt werden kann.

Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt zur Revisionsentscheidung beim Bundesfinanzhof. Dieser hat dann abschließend zu entscheiden. Solange sollte jeder betroffene Steuerzahler Einspruch gegen die spätere Festsetzung des Verspätungszuschlages einlegen. Gleichzeitig sollte er einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof stellen.