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Partner des Schuldners nutzt das Fahrzeug, Pfändung möglich?

Wenn der Ehepartner das Fahrzeug für die Arbeit nutzt, kann es dann auch gepfändet werden?

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 28.01.2010 zum AZ: VII ZB 16/09, dass die Pfändung eines Fahrzeuges dann unzulässig ist, wenn dieses vom Ehepartner des Schuldners zur Ausübung der Erwerbstätigkeit genutzt wird.

Das Gericht sieht bei einer Pfändung die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet. Daher ist nach Ansicht des Gerichtes das Fahrzeug dann unpfändbar.

Im betreffenden Fall hatte ein Gläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 2.459,79 EURO die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben. Dieser bezog Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Schuldner und sein Ehepartner haben 3  Kinder und leben in einem Dorf. Der Ehepartner muss täglich in die Stadt zur Arbeit fahren. Dafür benutzte der Ehepartner ein Fahrzeug, welches auf den Schuldner zugelassen war. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Fahrzeuges. Der Gerichtsvollzieher lehnte ab. Das dagegen vom Gläubiger eingelegte Rechtsmittel wurde vom Amtsgericht ebenfalls abgelehnt, ebenso sich anschließende sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes. Das Amtsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dem Ehepartner nicht in zumutbarer Weise möglich war.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Er entschied, dass gem. § 811 Absatz 1 Nr. 5 ZPO Gegenstände auch dann unpfändbar sind, wenn der Ehepartner des Schuldners diese für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Die Vorschrift schützt den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet, und zwar in gleicher Weise wie durch die Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Im Rahmen des § 811 Absatz 1 Nr. 5 ZPO sei daher nicht entscheiden, welcher Ehepartner den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt. Dies gelte auch für Kraftfahrzeuge, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig seien. Kann der Ehepartner allerdings auch auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen, so gilt die Unpfändbarkeit allerdings nicht.