Manchmal meint man es gut. Ein guter Freund, der Lebensgefährte, die Lebensgefährtin, der Mann, die Frau, der Bruder und so weiter braucht Geld. Und die Bank möchte es diesem nicht so ohne Weiteres geben. Man wird gefragt, ob man als Mitdarlehensnehmer unterschreibt oder bürgt. Es wird schon nichts passieren. Der Schuldner verspricht, immer die fälligen Raten zu zahlen.
Und schnell unterschreibt man. Den Kreditvertrag als Mitdarlehensnehmer oder als Bürgen, eventuell sogar noch selbstschuldnerisch als Bürge. Der Schuldner hat es einem ja versprochen. Es kann ja nichts geschehen. Eigentlich ist es nur pro forma.
Doch die Realität sieht anders aus. Die Beziehung, die Ehe, geht in die Brüche. Jeder muss nun für sich selbst sorgen. 2 Haushalte sind zu führen, das Geld wird knapp. Die prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung erfolgt nicht so, wie gedacht. Es kommt etwas dazwischen. Der Schuldner wird krank, sein größter Kunde zahlt nicht. Es gibt viele Möglichkeiten. Am Ende steht, dass der Schuldner die fälligen Raten nicht mehr zahlen kann. Und was passiert jetzt?
Für viele ist es sehr schwer zu begreifen. Aber nun wird es für den Mitdarlehensnehmer, für den Bürgen unangenehm. Die Bank hält sich an ihn und will Geld. Die sogenannte Mithaftung tritt ein
Der Mitdarlehensnehmer haftet mit dem Schuldner gesamtschuldnerisch für die Zahlung der fälligen Raten, für den Kredit. Ein Gesamtschuldner ist derjenige, der gemeinsam mit einer anderen Person (dem eigentlichen Schuldner) für die gleiche Schuld einzustehen hat. Der Gesamtschuldner ist mit der Bank einen Vertrag eingegangen. Dieser kann vonseiten der Schuldner nicht einseitig geändert werden. Z.B. indem der eigentliche Schuldner die Schuld alleine übernehmen will. Es bedarf immer der Zustimmung des anderen Vertragspartners, nämlich der Bank. Die Bank, der Gläubiger, kann sich mit seiner Forderung auf Rückzahlung an mehrere Schuldner wenden. Jeder der Schuldner haftet für den vollen Betrag, die volle Schuld. Er haftet gesamtschuldnerisch mit dem anderen Schuldner. Allerdings darf der Gläubiger die komplette Summe nur einmal fordern. Zahlt ein Schuldner, so ist der gesamtschuldnerisch haftende Schuldner in dieser Höhe von einer Zahlung befreit. Die Bank kann sich wenden, an welchen Schuldner sie will. Dies steht ihr frei. Fällt ein Schuldner aus, so haftet der andere Schuldner grundsätzlich in voller Höhe. Der zahlende Schuldner hat zwar einen internen Zahlungsanspruch gegenüber dem nicht zahlenden Schuldner, doch ob ihm das etwas nützt, ist fraglich. Ist die Schuld vollständig getilgt, erlischt der Anspruch der Bank gegenüber allen Schuldner, auch gegenüber dem Mitdarlehensnehmer. Dies sollte man bedenken, wenn man einen Kreditvertrag als Mitdarlehensnehmer unterschreibt. Insbesondere dann, wenn dieser z.B. für den Erwerb eines Hauses oder Gegenständen gedacht ist, die nicht in ein Miteigentum des Mitdarlehensnehmers gehen.
Der Bürge geht mit der Bank und dem Schuldner einen Vertrag ein. Auch hier gilt, nur gemeinsam mit der Bank, kann der Vertrag geändert werden. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber der Bank, also dem Gläubiger des Schuldners, für die Erfüllung des Darlehens, der Verbindlichkeit, einzustehen. Die Bank sichert sich damit für den Fall ab, dass der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft erklärt sich der Bürge damit einverstanden, sofort bei Zahlungsverzug des Schuldners zur Haftung herangezogen zu werden. Die Bank erhält ein hohes Maß an Sicherheit. Der Bürge hingegen nimmt ein erhöhtes Risiko im Vergleich zur normalen Bürgschaft hin. Denn durch die selbstschuldnerische Bürgschaft wird der Bürge so behandelt, als wäre er der Schuldner. Durch die selbstschuldnerische Bürgschaft kann die Bank sich denjenigen zur Schuldenbegleichung aussuchen. Sagt der oder einer der Hauptschuldner, er könne nicht zahlen, sei zahlungsunfähig, so kann sich die Bank an den Bürgen wenden. Der Bürge kann seine Haftung begrenzen. Dies geht sowohl zeitlich als auch betragsmäßig. Doch am Ende muss auch hier der Bürge erst einmal zahlen. Ob er sein Geld vom Schuldner wiederbekommt, wird sich erst noch zeigen müssen.
Zeigt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit an, hat er keinen Einfluss mehr darauf, an wen sich die Bank dann wendet oder nicht. Dann sind Mitdarlehensnehmer und Bürge gefragt. Auch wenn dies vorher anders abgesprochen war. Es gilt also, diese Unterschrift reiflich zu überlegen.