Zum 11. Juni 2010 hat der deutsche Gesetzgeber eine europäische Richtlinie umgesetzt. Dadurch werden sogenannte Lockvogelangebote im Kreditbereich erschwert.
So erhält der Kreditnehmer jetzt mehr Informationen, sodass er auch die Kreditangebote besser miteinander vergleichen kann. Zudem wurde nun das Widerrufs- und Rückgaberecht bei den Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Neben den reinen Darlehensverträgen sind nunmehr auch andere Finanzierungsgeschäfte von den Neuregelungen erfasst. Nicht nur die Verbraucherdarlehen finden jetzt einen gesetzlichen Schutz, sondern auch Teilzahlungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge von Verbrauchern fallen unter die Neuregelungen.
Ab sofort müssen Verbraucher, bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. So kann der Verbraucher verschiedene Angebote vergleichen und selbst entscheiden. Ist der Abschluss eines bestimmten Kreditvertrages absehbar, sind dem Verbraucher über die bereits gegebenen Informationen die Hauptmerkmale des Vertrages zudem zu erläutern. Ferner wird die Werbung für Kreditverträge stärker geregelt. So darf nunmehr nicht nur eine einzige Zahl bei der Werbung herausgestellt werden, z.B. ein besonders niedriger Zinssatz. Jetzt müssen auch weiteren Kosten des Vertrages angegeben werden. Auch darf nicht mehr mit unrealistischen, sondern nur noch realistischen Beispielen erläutert werden. Der Verbraucher soll anhand der vorgeschriebenen aussagekräftigen Informationen in die Lage versetzt werden, die jeweiligen Vor- und Nachteile des Kreditvertrages abzuwägen. Darüber hinaus gelten nunmehr für unterschiedliche Kreditverträge einheitliche Unterrichtungsmuster für die Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Kredits erkennbar. Der Verbraucher kann unterschiedliche Verträge so auch leichter vergleichen. Da es sich um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie handelt, kann der Verbraucher sich auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und alle miteinander vergleichen.
Auch wurde die Kündigung von Darlehensverträgen neu geregelt. Zulässig ist diese bei unbefristeten Verträgen nur noch dann, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart ist. Dies gilt aber nur für die Kündigung durch die Bank. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit kündigen, eine Kündigungsfrist von 1 Monat darf dabei nicht überschritten werden. Bei befristeten Verträgen kann der Verbraucher ganz oder teilweise den Kredit jederzeit zurückzahlen, sofern das Darlehen nicht über ein Grundpfandrecht, z.B. Grundschuld oder Hypothek, abgesichert ist. Die Bank kann maximal eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1 Prozent des vorfristig zurückgezahlten Betrages verlangen.
Im gleichen Atemzug sind auch Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet worden. Dies nicht nur für Darlehens-, sondern auch Versicherungsverträge.
Alle diese Regelungen sind mit Wirkung ab 11. Juni 2010 in Kraft getreten.