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Regelinsolvenz

Sie sind Selbstständig und Ihre Einnahmen sind nicht ausreichend, um Ihre Schulden zu begleichen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.05.2009 zum AZ: IX ZB 133/07 entschieden, dass ein in der Insolvenz befindlicher Selbständiger dann die Verpflichtung hat, sich eine Anstellung zu suchen und seine Selbstständigkeit aufzugeben, wenn er mit seiner Selbstständigkeit nicht genug verdient, um damit seine Gläubiger zu befriedigen, mit einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit jedoch mehr verdienen würde.

Umfang vom Gläubigerverzeichnis

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.01.2011 zum AZ: IX ZA 32/10 nochmals entschieden, wie umfangreich das vom Schuldner anzugebende Gläubigerverzeichnis sein muss.

In dem betreffenden Fall hatte der Schuldner in seinem Insolvenzantrag eine gegen ihn gerichtete Forderung mindestens grob fahrlässig nicht aufgeführt und somit einen Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO erfüllt.

Eine Gewerbeuntersagung, bei einer Regelinsolvenz, ist in diesem Fall nicht zulässig.

Jüngst hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14.04.2010 (Aktenzeichen: 5 K 11/10.TR) bestätigt, dass gem. § 12 Gewerbeordnung (GewO) die Untersagung des bei Insolvenzantrag ausgeübten Gewerbes oder der Widerruf der Zulassung desselben wegen Unzuverlässigkeit aufgrund "ungeordneter Vermögensverhältnisse" für die Dauer des Regelinsolvenzverfahrens unzulässig ist.

Die Kosten für das Insolvenzverfahren richten sich nach der Anzahl der Forderungsinhaber

Welche Kosten fallen für das Insolvenzverfahren an?

Gerichtskosten:

Gerichtskosten entstehen für Gebühren und für Ausgaben der Zustellung von Beschlüssen und Veröffentlichungen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Ihrem pfändbaren Vermögen. Die Kosten belaufen sich mindestens auf 1000,00€ bis 1800,00€.

Insolvenzverwalter:

Die Kosten für den Insolvenzverwalter richtet sich auch nach der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse. Es fallen aber mindestens 1000,00€ an.

Rechtzeitig handeln. Nur so kann eine Regelinsolvenz verhindert werden!

Vermeidung einer Insolvenz für Unternehmen

Bei Einzel- oder Mittelständischen Firmen, die in Insolvenzgefahr kommen, liegt der Grund dafür oft bei dem Geschäftsführer! Fehlende Kenntnisse über die Finanzlage und nicht gewinnorientiertes Arbeiten sind hierbei oft der Grund. Die Wirtschaftskrise wird immer als Sündenbock herangezogen, aber auch schon davor mussten viele Firmen in Insolvenz gehen.

Bei falschen Angaben im Regelinsolvenzverfahren erfolgt nicht immer die Versagung der Restschuldbefreiung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.09.2009 zum AZ: IX ZB 284/08 entschieden, dass einem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung dann nicht zu versagen ist, wenn er in einem Regelinsolvenzverfahren unrichtige Angaben vor deren Beanstandung durch den Gläubiger korrigiert.

Befreien Sie sich von der Schuldenlast und starten Sie jetzt den Neuanfang!
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