
Wohlverhaltensperiode
Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahren und beide haben zusammen eine Laufzeit von 6 Jahren. Hält der Schuldner bestimmte Regeln ein, wird ihm nach Ablauf der Frist vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt.
Sobald das vereinfachte Insolvenzverfahren und somit auch die Verwertung des pfändbaren Vermögens abgeschlossen sind, muss der Treuhänder hauptsächlich nur noch das pfändbare Einkommen vom Schuldner einziehen.
Hierfür bemüht der Treuhänder, in der Regel, den Arbeitgeber. Dieser muss den pfändbaren Teil des Einkommens, gleich an den Treuhänder überweisen. Auf welche Höhe sich dieser beläuft, erfahren Sie in der Pfändungstabelle.
Von dem eingezogenen pfändbaren Einkommen werden, sofern dem Schuldner eine Stundung der Kosten erteilt wurde, als Erstes die Verfahrenskosten beglichen. Erst wenn die Verfahrenskosten beglichen sind, wird Geld an die Gläubiger ausgezahlt.
Ab dem 5. Jahr der Wohlverhaltensperiode erhält der Schuldner den sogenannten Motivationsrabatt. Im 5. Jahr erhält der Schuldner 10% und im 6 Jahr 15% des pfändbarem Einkommen vom Treuhänder zurück. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verfahrenskosten bereits beglichen sind.
Während der Wohlverhaltensperiode darf der Schuldner auch wieder Vermögen aus dem pfändbaren Einkommen erzielen. Auch Schenkungen oder Rückerstattungen von Finanzamt (vorausgesetzt es liegen keine Schulden beim Finanzamt vor) darf der Schuldner in voller Höhe behalten.
Mindestvergütung des Treuhänders
Der Treuhänder hat Anspruch auf eine jährliche Mindestvergütung. Diese beläuft sich auf 100 € pro Jahr zzgl. 19 % MwSt. Sollten Sie kein pfändbares Einkommen besitzen, müssen Sie die Zahlung, an den Treuhänder einmal jährlich leisten. Leisten Sie die Zahlung nicht, kann der Treuhänder beim Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Gläubigerbenachteiligung
Wenn Sie sich im Insolvenzverfahren befinden dürfen Sie keine Zahlungen an einen Ihrer Gläubiger leisten. Wenn Sie dies tun, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor.
Sollte einer der anderen davon erfahren, kann er dies gegen Sie verwenden.
Sollte jemand versuchen Zahlungen von Ihnen zu erhalten obwohl Sie bereits Privatinsolvenz beantragt haben geben Sie dies an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter weiter. Leisten Sie aber keine Zahlung!
