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Was ist in der Wohlverhaltensperiode zu beachten?

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Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahren und hat eine Laufzeit von  3 Jahren. Hält der Schuldner bestimmte Regeln ein, wird ihm nach Ablauf der Frist vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt.

Sobald das vereinfachte Insolvenzverfahren und somit auch die Verwertung des pfändbaren Vermögens abgeschlossen sind, muss der Insolvenzverwalter hauptsächlich nur noch das pfändbare Einkommen vom Schuldner einziehen.
Hierfür bemüht der Insolvenzverwalter, in der Regel, den Arbeitgeber. Dieser muss den pfändbaren Teil des Einkommens, gleich an den Insolvenzverwalter überweisen. Auf welche Höhe sich dieser beläuft, erfahren Sie in der Pfändungstabelle.

Von dem eingezogenen pfändbaren Einkommen werden, sofern dem Schuldner eine Stundung der Kosten erteilt wurde, als Erstes die Verfahrenskosten beglichen. Erst, wenn die Verfahrenskosten beglichen sind, wird Geld an die Gläubiger ausgezahlt.

Während der Wohlverhaltensperiode darf der Schuldner auch wieder Vermögen aus dem pfändbaren Einkommen erzielen. Auch Schenkungen oder Rückerstattungen von Finanzamt (vorausgesetzt es liegen keine Schulden beim Finanzamt vor) darf der Schuldner in voller Höhe behalten.

Gläubigerbenachteiligung

Wenn Sie sich im Insolvenzverfahren befinden, dürfen Sie keine Zahlungen an einen Ihrer Gläubiger leisten. Wenn Sie dies tun, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor.

Sollte einer der anderen davon erfahren, kann er dies gegen Sie verwenden.

Sollte jemand versuchen Zahlungen von Ihnen zu erhalten, obwohl Sie bereits Privatinsolvenz beantragt haben, geben Sie diese an den  Insolvenzverwalter weiter. Leisten Sie aber keine Zahlung!