Am 20. Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen IX ZB 8/10 entschieden, dass ein Schuldner Zahlungen aus dem unpfändbaren Teil seines Einkommens vornehmen kann, ohne dass hierdurch seine Restschuldbefreiung gefährdet ist.
Im betreffenden Fall hatte die Lebensgefährtin des Schuldners einen monatlichen Betrag an einen Insolvenzgläubiger des Schuldners gezahlt. Dieser hatte seine Forderung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren nicht angemeldet.
Ein anderer Gläubiger des Schuldners beantragte daher die Versagung der Restschuldbefreiung. Das Gericht stellte fest, dass auf Grund der Zahlung durch die Lebensgefährtin nicht feststeht, ob die Zahlung von dieser oder vom Schuldner erfolgt ist und somit fehlte es hier schon an einer notwendigen Voraussetzung für den Versagungsantrag.
Ferner hatte der die Versagung beantragende Gläubiger nicht vorgetragen, dass diese monatliche Rate zum einen aus dem Vermögen des Schuldners stammt und zum anderen hier auch aus dem pfändbaren Teil. Beides hatte der Gläubiger nicht dargetan. Somit war der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung abzuweisen.
