Schuldnerberatung bedarf zur Rechtsberatung einer Erlaubnispflicht

Schuldnerberatung⇒ unseriöses Beispiel

Das oberste deutsche Zivilgericht hat am 29.07.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 166/06 entschieden, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, welche ohne eine entsprechende Erlaubnis erfolgt, auch dann unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nicht gerechtfertigt ist, wenn sich der Betreffende dabei der Hilfe eines Rechtanwaltes bedient.

Im Betreffenden Fall hat ein Vermittler Schuldner an eine private österreichische Schuldnerhilfe vermittelt. Für die während der Schuldenregulierung anfallende notwendige Rechtsberatung hatte die österreichische Schuldnerhilfe jedoch keine Erlaubnis zur Rechtsberatung. Somit musste der Schuldner zudem noch einen Rechtsanwalt bezahlen. Der Schuldner musste den deutschen Vermittler, die österreichische Schuldnerhilfe und den deutschen Anwalt bezahlen, also dreifach.

Die Schuldnerhilfe in Österreich bietet dem Schuldner den Abschluss eines Dienstleitungsvertrages mit entgeltlicher Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe an. Dabei erbringt die Schuldnerhilfe selbst keine rechtsberatenden Tätigkeiten. Wenn jedoch der Schuldner einen von ihr empfohlenen Anwalt beauftragt, so übernimmt die Schuldnerhilfe die dafür anfallenden Kosten. Wählt der Schuldner hingegen selbst einen Anwalt gibt die Schuldnerhilfe nur einen pauschalen Honorarzuschuss von 50 EURO.

Die Schuldnerhilfe hat sich gegenüber dem Schuldner verpflichtet eine Rechtsbesorgung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich dazu eines Anwaltes bedient. Somit erbringt sie ohne entsprechende Erlaubnis Rechtsdienstleistungen. Der Bundesgerichtshof wies hierbei ausdrücklich darauf hin, dass nach dem deutschen Recht sichergestellt ist, dass die Personen, welche Rechtsberatung durchführen dürfen, die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls gewährleistet ist, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung durch den Ratsuchenden Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Denn in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte müssen gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen.

Erschwerend kam hier hinzu, dass der von der Schuldnerhilfe beauftragte Rechtsanwalt in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers, also der Schuldnerhilfe, und nicht die des Schuldners. Das Gericht sah hier die Gefahr der Interessenkollision beim Anwalt gegeben, so dass dessen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gefährdet sein könnte.

Somit ist klargestellt, dass nur Schuldnerberatungen mit Genehmigung zur Rechtsberatung oder solche mit einem Anwalt Rechtsberatung durchführen dürfen.