Wir beginnen mit der Schenkung.
Das Insolvenzverfahren ist in zwei Abschnitte unterteilt. Dem eigentlichen Insolvenzverfahren und die sich anschließende Wohlverhaltensperiode. In diesen beiden Abschnitten ist die Verfahrensweise mit einer Schenkung unterschiedlich.
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Schenkung während des Insolvenzverfahrens
Erhalten Sie während des Insolvenzverfahrens eine Schenkung, egal ob Geld oder Wertgegenstände, kann der Insolvenzverwalter oder Treuhänder diese voll pfänden.
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Schenkung während der Wohlverhaltensperiode
Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen beginnt die Wohlverhaltensperiode. Innerhalb der Wohlverhaltensperiode können Sie Schenkungen zu 100% behalten.
Sollten Sie innerhalb der gesamten Verfahrensdauer eine Erbschaft erhalten (6 Jahre), wird diese zu 50% gepfändet.

Schlagen Sie die Erbschaft aus und fällt somit einem anderen Familienmitglied das Erbe zu, können die Gläubiger nicht auf dieses zugreifen. Die Ausschlagung einer Erbschaft fällt nicht unter die Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung (§ 296 InsO).
