Pfändungsschutz erstreckt sich nicht auf die zur Einzahlung notwendigen Mittel

Nach dem Beschluss unseres höchsten Bundesgerichts vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen IX ZB 181/10 erstreckt sich der Pfändungsschutz von privaten Versicherungen für die Altersvorsorge nicht auf die Mittel, die der Schuldner zur Einzahlung benötigt.

Das vom Schuldner bereits eingezahlte und aufgebaute Deckungskapital für die private Altersvorsorge, sofern die in Form von Versicherungen erfolgt, ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge geschützt. Der Schutz umfasst ebenfalls die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen.

Nicht vom Pfändungsschutz umfasst sind jedoch die Mittel des Schuldners, die für die Einzahlung erforderlich sind.

Im entschiedenen Fall hatte der ursprünglich selbstständige, nun aber angestellte Schuldner eine Versicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen. Hierzu musste er monatlich 600 EURO einzahlen. Die Richter wiesen darauf hin, dass bereits auf Grund des Anstellungsverhältnisses der Schuldner nach den sozialrechtlichen Vorschriften Rentenversicherungsbeiträge abführen muss und diese auch nicht der Pfändung unterliegen.

Sollte dem Schuldner nun gestattet sein, darüber hinaus weitere Altersvorsorge dergestalt ansammeln zu können, dass er weitere Beträge aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens hierfür aufwendet, so wäre es systemwidrig und würde zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen, wenn auch diese Beträge unpfändbar wären.

Somit war der Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners abzuweisen.