Pfändung von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Überstunden.

Pfändung von Sonderzahlungen

In unserer Pfändungstabelle erfahren Sie, was von Ihrem Nettoeinkommen pfändbar ist. Sonderleistungen und -zahlungen werden gesondert behandelt. Hier gibt es viele Sonderregelungen, die zu beachten sind. Wichtig ist für Sie natürlich auch, dass Sie wissen, was nicht pfändbar ist. Natürlich kann nicht nur das Gehalt im Falle einer Insolvenz gepfändet werden, sondern auch Vermögenswerte, wie z.B. hochwertige Gegenstände oder Schmuck.

 
Was ist an Sonderleistungen vom Gehalt pfändbar oder auch nicht pfändbar?

Die Angaben in der Pfändungstabelle beziehen sich auf Ihr Grundgehalt. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und ähnliches sind gesondert geregelt.

Unpfändbare Bezüge sind zum Beispiel:

  • für geleistete Mehrarbeitsstunden (Überstunden) sind 50% unpfändbar
  • Urlaubsgeld
  • Zahlungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder
  • Aufwandsentschädigungen, Auslöse und sonstige soziale Zulagen
  • Gefahren, Schmutz- und Erschwerniszulage
  • die Hälfte des Weihnachtsgeldes oder des 13 Monatsgehalts, aber dieses darf 500 Euro nicht überschreiten
  • Erziehungsgeld, bis zu einer bestimmten Höhe
  • Studienhilfe und ähnliche Zahlungen
  • Sterbe oder Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen
  • Blindenzulage
  • monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (spar) Verträge
  • Heiratshilfe und Geburtshilfen, sofern die Schulden nicht aus diesen selbst stammen
  • Einzahlungen für die Riester-Rente (Pfändungsschutz Altersvorsorge)

Die Unpfändbarkeit ist nur dann gültig, wenn sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

Nur bedingt pfändbar sind:

  • (Unterhalts-) Renten
  • Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen
  • fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen auf den Todesfall bei einer Versicherungssumme von unter 3579 Euro.

Voll pfändbare Bezüge sind zum Beispiel:

  • Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Essenzuschüsse
  • Geldwertvorteile für die private Mitnutzung eines Dienstwagens und Dienstwohnungen
  • Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung (z.B. für die Wohnung)