Die Landgerichte von Koblenz und Konstanz haben am 20.09.2011 - AZ: 2 T 499/10 und am 04.01.2011 - AZ: 12 T 272/10 E entschieden, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, die Nachweise und Unterlagen, durch welche er die Erhöhung des Sockelbetrages des P-Kontos führt, an den Gläubiger herauszugeben.
Die Gerichte entschieden beide, dass sich der vom Gläubiger begehrte Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen nicht aus § 836 Abs. 3 Zivilprozeßordnung herleiten läßt. Die notwendigen Unterlagen für die Bestimmung des Pfändungsfreibetrages muss der Schuldner nur den Drittschuldnern geben, nicht jedoch dem Gläubiger.
Der Schuldner muss dem Gläubiger zwar Auskunft geben, dies kann er jedoch auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder eben Vorlage der Bescheinigung. Zudem hat der Gesetzgeber hier ausdrücklich die Erteilung der Bescheinigung über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens geeigneten Stellen oder Personen, dem Arbeitgeber und der Familienkasse übergeben. Nach richterlicher Ansicht sollen diese Bescheinigungen allgemein ausreichen.
Ein Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe der für die Berechnung notwendigen Unterlagen und Urkunden besteht nicht.
