Regelinsolvenz = Was ist Massearmmut?
Wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass das verfügbare Vermögen und Geld des verschuldeten Unternehmens, nicht ausreichend ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, liegt eine Massearmut vor.
In dieser Situation ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, dies dem Gericht mitzuteilen. Wenn selbst diese Kosten nicht gezahlt werden können, wird das Insolvenzverfahren eingestellt (§ InsO 207).
Das Verfahren kann weiter laufen, wenn ein Beteiligter die Kosten vorstreckt. Die kosten können auch gestundet werden, wenn es sich um ein Regelinsolvenzverfahren eine natürlichen Person handelt.
Rechtliche folgen sind z.B.:
- Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung der Massegegenstände nicht mehr verpflichtet. Nach Einstellung des Verfahrens gehen die nicht verwerteten Teile des Unternehmens an den Schuldner zurück.
- Sollte noch Geld vorhanden sein, wird dieses von Insolvenzverwalter wie folgt verteilt: zuerst werden die Auslagen des Gerichts und des Insolvenzverwalters und fals vorhanden die Kosten des Gläubigerausschusses. Wenn dann noch Geld übrig ist, werden die Kosten des Gerichts und des Insolvenzverwalters gezahlt.
- Forderungsinhaber erhalten in diesem Fall keine Zahlungen, da es auf Grund der Massearmmut nicht zur Auszahlung von Geld kommt.
