Für die Einleitung der Privatinsolvenz fallen Gerichts- und Treuhänderkosten an.

Die Kosten für die Einleitung der Privatinsolvenz richten sich nach der Anzahl der Gläubiger.

Leider ist es in diesem Fall wie so oft im Leben. Der Staat hat verschuldeten Firmen und Privatpersonen die Möglichkeit eingeräumt, durch Einleitung der Insolvenz wieder Schuldenfrei zu werden.

Das ist auch gut so. Jeder hat eine zweite Chance verdient! Leider erlässt der Staat nur die Schulden die Sie bei  Ihren Gläubigern haben, durch Erteilung der Restschuldbefreiung, aber Vater Staat will die Gerichts- und Treuhänderkosten erstatte haben. Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung erstattet wurde wird sich das Gericht wieder bei Ihnen melden und die Erstattung der Gerichtskosten einfordern.

Aber keine Angst!

Sie haben ja sechs Jahre Zeit gehabt um sich die Kosten anzusparen. Sollten Ihnen dies nicht möglich gewesen sein haben Sie immer noch die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren.


Stundung Gerichtskosten

Insolvenz ⇒ Kosten für das Insolvenzverfahren
Für das Insolvenzverfahren fallen Gerichts und Treuhänderkosten an. Diese werden nicht mit der Erteilung der Restschuldbefreiung abgegolten. Sie haben aber die Möglichkeit die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen.


Stundung der Gerichtskosten

Verfahrenskosten ⇒ Stundung der Verfahrenskosten
Für die Verfahrenskosten (Gerichtskosten) kann eine Stundung beantragt werden. Wenn Sie diese beantragen müssen die Verfahrenskosten erst nach Beendigung des Verfahrens geleistet werden.